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5 StR 480/01
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(alt 5 StR 423/97
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5 StR 310/99)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 7. November 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
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beschlossen:
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1.
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Die Revisionen des Angeklagten und der
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Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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2.
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Auf die sofortige Beschwerde der Nebenkläger wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche
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den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine
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notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagenverteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen eines Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen
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der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs.
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4 StPO).
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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