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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 461/18
(alt: 5 StR 276/17)
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR461.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen.
Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom
25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist, die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der
Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts an die
ihnen zugrundeliegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies
gilt auch, wenn das Revisionsgericht wie der Senat in seiner ersten Entscheidung einen Teil des Schuldspruchs und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine
weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenausspruch dagegen mit den zugehö-
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rigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für den rechtskräftig abgeschlossenen Fall von Bedeutung waren und eine Aufhebung der
rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzogen hätte. Bei einer solchen
Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den
bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden
müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben
ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Feststellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil
vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben.
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Mosbacher