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5 StR 453/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 9. November 2009
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in der Strafsache
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009
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beschlossen:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
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im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach
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§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der
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Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca.
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15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen Betäubungsmittelstraftaten und Diebstahls vorbestraft ist, größere Mengen Heroin
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zum Zwecke der Weiterveräußerung anzukaufen. Sie nahm deswegen Kontakt zu ihrem Drogenhändler auf, der ihr 281,7 g Heroingemisch (Wirkstoff-
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gehalt: 119,7 g HHC) übergab. Die Angeklagte wurde im Anschluss an die
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polizeilich observierte Übergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung
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ihrer Wohnung wurden weitere 7 g Heroingemisch, ferner 7,8 g Marihuana
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und 77,3 g Haschisch sichergestellt.
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Seit 1998 wird die Angeklagte durchgängig mit Polamidon substituiert;
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sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon,
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das sie teilweise auch intravenös konsumierte. Darüber hinaus rauchte die
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Angeklagte täglich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses
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zum Ankauf größerer Mengen Heroins zum Zwecke des Weiterverkaufs war
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die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die „für ihren eigenen
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täglichen Haschischkonsum sowie das zusätzlich auf dem Schwarzmarkt
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erworbene Polamidon (etwa 15 ml täglich) nicht unerhebliche Geldmittel benötigte“ (UA S. 6). Die später in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen waren für ihren Eigenbedarf bestimmt. „Das Heroin hatte die Angeklagte aus
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Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr
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nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon zu erwerben“ (UA S. 7).
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4
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2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten erörtern müssen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 20
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Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in
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einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Rechtsfehler nötigt allein zur
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Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldfähigkeit nach
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dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet.
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Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der
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Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2
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StPO) nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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Basdorf
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Schneider
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Raum
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Brause
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König
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