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5 StR 432/13
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 6. November 2013
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in der Strafsache
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wegen räuberischer Erpressung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2013, soweit es ihn
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betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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||
G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung
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unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner
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Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen
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Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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3
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Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht ohne sachverständige Hilfe und ohne weitergehende Begründung verneint, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
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festzustellen vermochte, dass die abgeurteilte räuberische Erpressung auf
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einen Hang im Sinne des § 64 StGB zurückzuführen sei. Soweit das Landgericht damit der festgestellten Tat wohl den notwendigen Symptomcharakter
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abgesprochen und dabei den Konsum von Alkohol hier lediglich als konstellativen Faktor bei der Tatbegehung bewertet hat, lassen diese knappen Ausführungen besorgen, dass es bei seiner Bewertung von einem zu engen und
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deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung
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erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen der abgeurteilten Tat und einem Hang im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige
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Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11,
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NStZ-RR 2011, 309 mwN). Dies liegt hier sehr nahe: Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte,
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für den eine Betreuung eingerichtet ist, seit seinem 14. Lebensjahr Alkohol.
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Wegen seines Alkoholproblems, das schon zu Zeiten früherer Straftaten erkennbar war, beabsichtigt er im Einvernehmen mit seiner Betreuerin eine
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Therapie. Der Angeklagte beging die verfahrensgegenständliche Tat, nachdem er gemeinsam mit dem Mittäter und einem Bekannten ab mittags bis zur
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Tatzeit nachts gegen 2.00 Uhr zwei Kästen Bier und eine unbekannte Anzahl
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von Schnapsflaschen ausgetrunken hatte. Im Hinblick auf seine Alkoholisierung zur Tatzeit hat das Landgericht bei dem Angeklagten eine erhebliche
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Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auch nicht ausgeschlossen. Diese Feststellungen zu seinem „zeitweise übermäßigen Genuss
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von Alkohol“, derentwegen das Landgericht dem Angeklagten auch keine
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positive Legalprognose gestellt hat, drängten zu einer eingehenderen Prü-
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fung der Voraussetzungen nach § 64 StGB unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO).
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5
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Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dies
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führt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Obgleich die erkannten
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Strafen für sich nicht überhöht erscheinen, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Einzelstrafe oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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Auf diese Weise wird ferner eine sachgerechte Abstimmung von Maßregel
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und Strafe ermöglicht. Dabei wird über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe – und gegebenenfalls der Maßregel – zur Bewährung
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neu zu entscheiden sein (§§ 56, 67b; vgl. ferner § 56c Abs. 3 StGB), die aber
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nach den bisherigen Feststellungen nicht naheliegt.
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6
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Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,
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weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
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zurück.
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Basdorf
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Sander
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Berger
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König
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Bellay
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