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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 425/16
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vom
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9. November 2016
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in der Strafsache
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wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR425.16.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
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den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem
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Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die
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auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des
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Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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1. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
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a) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten eine günstige Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint. Zur Begründung hat es lediglich angeführt, er habe trotz seiner Verurteilung im Jahr 1996 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern „erneut einschlägige Straftaten“ begangen, zudem sei in
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einem – gleichzeitig mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten – Berufungsverfahren die Begehung weiterer Sexualstraftaten durch ihn festgestellt
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b) Die Verneinung einer günstigen Legalprognose mit dieser Begründung
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hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken begegnet bereits, dass das
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Landgericht mit Blick auf das vorliegende Verfahren die Begehung „einschlägiger Straftaten“ anführt, obwohl es den Angeklagten lediglich wegen einer einzigen Straftat schuldig gesprochen hat. Soweit die Strafkammer darüber hinaus
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auf die Feststellung weiterer Taten im parallel verhandelten – denselben Geschädigten und denselben Zeitraum betreffenden – Berufungsverfahren verweist, lässt sie außer Betracht, dass jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB der Schuldspruch in jenem Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.
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Des Weiteren hat sich das Landgericht im Rahmen der Legalprognose
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gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der
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Angeklagte weder in den Jahren seit seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1996 bis zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum
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von Anfang 2012 bis August 2013 noch in den Jahren seither strafrechtlich in
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Erscheinung getreten ist.
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Schließlich hat sich das Landgericht auch nicht – was indes geboten gewesen wäre – mit der Frage befasst, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB
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die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose geschaffen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 StR 445/14,
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NStZ-RR 2015, 107 f.).
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2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Sander
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Schneider
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Bellay
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König
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Feilcke
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