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5 StR 413/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 10. November 2009
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in der Strafsache
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wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
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im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren
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Raubes in drei Fällen, schweren Raubes in sieben Fällen, davon in einem
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Fall in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und in einem weiteren
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Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in weiterer Tateinheit
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mit versuchter Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
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wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte mit der Sachrüge und
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einer Verfahrensrüge geführte Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen das Unterlassen der Anordnung einer Maßregel nach §§ 63
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oder 64 StGB richtet, hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen beging der 29 Jahre alte heroinabhängige
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Angeklagte zwischen dem 7. April und dem 9. Juni 2008 insgesamt zehn
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Überfälle auf Geschäfte und Tankstellen, bei denen er teilweise ein Messer,
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teilweise eine geladene oder ungeladene PTB-Waffe Walter P 22 einsetzte
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und Bargeld, Zigaretten und Mobiltelefone erbeutete. Diese Taten waren
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„motiviert aus der Angst vor Entzugserscheinungen“ (UA S. 21). Darüber hinaus brach der Angeklagte am 27. April 2008 einen Opel Kadett auf, den er
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bis zum Abend des Folgetages nutzte und dann an einer anderen Stelle unverschlossen abstellte. Am 9. Juni 2008, kurz vor Begehung des letzten
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Überfalls auf einen Drogeriemarkt, zwang er die Fahrerin eines Opel Vectra
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unter Vorzeigen einer ungeladenen PTB-Waffe dazu, ihm den Pkw zu überlassen, mit dem er sich entfernte. Unmittelbar vor diesen beiden Taten hatte
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der Angeklagte Heroin konsumiert und stand unter dem Einfluss dieser Droge, die bei ihm einen „Heroinrausch“ verursachte (UA S. 21).
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2. Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachrüge erfolgreich. Die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist in
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der Begründung rechtsfehlerhaft.
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In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen vertritt das
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Landgericht die Auffassung, dass die Unterbringung keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspreche. Diese Einschätzung
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wird zum einen darauf gestützt, dass es dem Angeklagten an einem ernsthaften Therapiewillen fehle, da seine „Änderungsmotivation eher ungerichtet“
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sei und er seine Ablehnung in der Hauptverhandlung unter anderem damit
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begründet habe, er brauche etwas „längeres anderes“. Zwar kann – was das
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Landgericht im Ansatz zutreffend erkennt – die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein.
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In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl.
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BGH NStZ-RR 2004, 263; DAR 1999, 196). Das Landgericht setzt sich insoweit nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung
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geäußerte Ablehnung einer Entziehungsbehandlung von dem Motiv getragen
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sein kann, stattdessen die von dem Angeklagten selbst in erster Linie ausdrücklich erstrebte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu
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erreichen.
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Soweit das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, darauf abstellt, dass zunächst eine Sozialtherapie vorgenommen werden sollte, um
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eine Erfolg versprechende Entziehungsbehandlung zu gewährleisten, trägt
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auch das die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB
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nicht. Dabei bleibt nämlich unbeachtet, dass der Angeklagte zunächst nach
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der Regelvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB einen Teil seiner Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Dauer vor der Vollstreckung der Maßregel zu
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verbüßen haben wird, der für eine sozialtherapeutische Behandlung genutzt
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werden kann. Sollte diese zum Zeitpunkt des regulären Übergangs des Angeklagten in die Vollstreckung der Maßregel noch nicht abgeschlossen sein,
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so kommt grundsätzlich auch die nachträgliche Anordnung des Vollzugs eines weiteren Teils der Strafe in Frage (§ 67 Abs. 3 Satz 1 StGB).
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Der Verzicht auf die Unterbringung lässt sich auch nicht mit der von
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dem Sachverständigen übernommenen Auffassung begründen, „in der Fachwelt sei anerkannt, dass bei der Verhängung von Freiheitsstrafen über drei
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Jahren die Erfolgsaussichten mit jedem Jahr Freiheitsstrafe über drei Jahren
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erheblich abnähmen, da gerade bei einer Suchtbehandlung Therapiebemühungen nur Erfolg versprächen, wenn sie nicht nur im Strafvollzug, sondern
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zumindest auch teilweise ‚im täglichen Leben in Freiheit’ erprobt werden
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könnten“ (UA S. 48). Gerade diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der
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Einführung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, der bei langen Freiheitsstrafen den
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Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vorsieht, Rechnung getragen (vgl.
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BT-Drucks. 16/1110 S. 11, 14).
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Schließlich vermag auch die Berufung der Strafkammer darauf, dass
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„die Ausgangsbedingungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
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sehr ungünstig“ seien (unter Hinweis auf BGH StV 2008, 138), den Verzicht
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auf die Unterbringung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Die Entlastung
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des Maßregelvollzugs von Tätern mit sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen war zwar ein Ziel der Umgestaltung des § 64 StGB in eine Sollvorschrift
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durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
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Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl 2007 I 1327; vgl.
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BT-Drucks. 16/5137 S. 1 und 10 und 16/1344 S. 12 f.). Auf der Grundlage
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dieser Ermessensvorschrift kommt ein Absehen von einer Unterbringung in
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einer Entziehungsanstalt indes nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 318/07; Schneider NStZ 2008, 68, 70). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
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3. Der Senat hält die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs für angezeigt, um eine umfassende Neubeurteilung der Frage der
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Anordnung von Maßregeln gemäß §§ 64 oder 63 StGB nach neuer Begutachtung und der damit zusammenhängenden Bemessung der Strafen zu
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ermöglichen, zumal bereits die Ausführungen des Urteils zur Frage der
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Schuldfähigkeit des Angeklagten und – darauf beruhend – zur Prüfung seiner
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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht frei von Bedenken sind.
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a) Die Ausführungen des Landgerichts zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB – mit einer Ausnahme lediglich unter Anwendung des
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Zweifelssatzes – sind insgesamt wenig stringent. Insbesondere erschließt
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sich nicht ohne weiteres, weshalb es für die Frage der sicheren oder lediglich
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auf der Grundlage des Zweifelssatzes beruhenden Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Leistungsverhalten des
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Angeklagten in der Tatsituation ankommen soll. Es ist auch nicht erkennbar,
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weshalb eine akute Heroinintoxikation zwar bei dem vorletzten Raub am
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9. Juni 2008 um 10.00 Uhr eine Rolle gespielt haben soll, nicht aber bei dem
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letzten am selben Tag um 11.45 Uhr begangenen Überfall.
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b) Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass
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bei dem Angeklagten eine „dissoziale Persönlichkeitsstörung“ vorliege, die
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jedoch keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit gehabt habe und auch
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seine Steuerungsfähigkeit während der Begehung der Taten nicht erheblich
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eingeschränkt habe. Das Urteil lässt dabei indes nicht erkennen, aufgrund
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welcher Tatsachen der Sachverständige diese Diagnose gestellt hat. Eine
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fundierte Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang wäre deshalb erforderlich gewesen, weil dem Angeklagten in der Vergangenheit bereits forensisch-psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, die von der Diagnose
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des Sachverständigen in dem hiesigen Verfahren abweichen. Dies gilt zumal
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vor dem Hintergrund der – vom Sachverständigen zudem erst spät – gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang früherer Unterbringungen des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu UA S. 27 bis 29).
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c) Das angefochtene Urteil trifft auch keine Festlegung dahingehend,
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ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits nicht das Kriterium der
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„schweren anderen seelische Abartigkeit“ erfüllt oder – bei Erfüllung dieses
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Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB – lediglich die Steuerungsfähigkeit
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des Angeklagten nicht oder etwa nur nicht erheblich beeinträchtigt hat. Die
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Diagnose selbst einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
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d) Gelangt auch das neue Tatgericht rechtsfehlerfrei zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wird es zu prüfen haben, ob Symptome vorliegen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer
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und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34). Wenn danach eine schwere seelische Abartigkeit festzustellen ist
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und ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Tatgeschehen besteht, liegt es dann aber nahe, dass sie sich in einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; auch die Pla-
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nung der Taten, wie sie das Landgericht mit dem Sachverständigen „bis auf
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wenige Ausnahmen“ feststellt (UA S. 26), spricht dann nicht ohne weiteres
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dagegen (vgl. BGH StraFo 2001, 249).
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Basdorf
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Schneider
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Raum
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Brause
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König
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