Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_412-17.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

54 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 412/17
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:251017B5STR412.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Revision des Angeklagten T.
bemerkt der Senat ergänzend:
Der seit der 6. oder 7. Schulklasse illegale Drogen konsumierende Angeklagte
war bereits von 2011 bis 2014 in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dort
verhielt er sich „eher destruktiv“. Nach einem „Probewohnen“ außerhalb der
Entziehungsanstalt, im Rahmen dessen er mit 1 kg Marihuana Handel getrieben hatte, wurde er wieder geschlossen untergebracht und setzte dort sowie im
nachfolgenden Strafvollzug den Drogenkonsum fort. Nach der Entlassung aus
der Strafhaft Ende August 2015 blieb er lediglich wenige Monate abstinent. Bereits im Januar 2016 verfiel er wieder in alte Konsummuster (UA S. 5 f.).
In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts kann unter diesen
Vorzeichen ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Erörterung
des Merkmals zur Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im
-3-
Sinne von § 64 Satz 2 StGB gelangt wäre. Auf der rechtsfehlerhaften Interpretation des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB durch das Landgericht beruht das Urteil
demgemäß nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Mutzbauer
Schneider
König
Dölp
Mosbacher