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5 StR 406/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 13. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
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beschlossen:
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Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz
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vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
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werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
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1
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Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er
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sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1
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GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit
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auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG
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zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch
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nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des
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§ 10 Abs. 1 KostVfg.
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2
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Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots.
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Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006
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– 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine
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Zuständigkeit des Senats.
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3
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Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung
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von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss
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vom 5. April 2006 – 5 StR 569/06 mwN).
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Basdorf
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König
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Raum
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Schaal
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Bellay
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