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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 402/17
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vom
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19. September 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR402.17.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II.5, 7 und 8 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
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davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit
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Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie in drei weiteren Fällen wahlweise
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entweder wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf
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die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in
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dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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2
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Die Feststellungen tragen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich
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begangener (versuchter) Nötigung nicht, so dass die entsprechenden
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Schuldsprüche entfallen müssen. In den Fällen 7 und 8, die sich insoweit nicht
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signifikant von Fall 5 unterscheiden, hat die Strafkammer es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die Gewalthandlungen beging, weil er sich durch die
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geleistete Gegenwehr provoziert fühlte. Damit ist nicht hinreichend belegt, dass
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er Gewalt einsetzte, um die Geschädigten jeweils zu einer Handlung, Duldung
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oder Unterlassung zu zwingen.
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3
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Der Senat schließt angesichts der milden Strafen aus, dass sich dieser
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Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
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Mutzbauer
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Sander
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RiBGH Berger
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ist in Urlaub und ortsabwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
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Mutzbauer
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Schneider
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Mosbacher
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