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5 StR 399/03
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 20. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
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beschlossen:
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Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG
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wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten am 21. Februar 2003 wegen
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gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat
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durch Beschluß vom 13. November 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hat der Verurteilte die Nachholung
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rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO und erneute Beschlußfassung unter
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Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens beantragt. Zur Begründung
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macht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlaß des erwähnten Beschlusses zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 2003 zu äußern, da ihm dieser nicht mitgeteilt worden sei.
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Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,
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zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des
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Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger am 18. September 2003 zugestellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in
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Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. September 2003 gab der Verteidiger eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlußfassung be-
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rücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
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GG) genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem Angeklagten
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grundsätzlich allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.
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Dieser gilt nach § 145a Abs. 1 StPO auch als ermächtigt, die Zustellung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entgegenzunehmen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten selbst war, da es
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sich bei diesem Verwerfungsantrag nicht um eine Entscheidung im Sinne des
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§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 33a
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Satz 1 Anhörung 1; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.w.N.).
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Gerhardt
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Brause
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