70 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
70 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
5 StR 396/11
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom 11. Oktober 2011
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Mordes
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
|
||
Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349
|
||
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
|
||
|
||
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
|
||
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen
|
||
notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
G r ü n d e
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer
|
||
Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
|
||
Nebenklägerin – die Mutter der Getöteten – mit ihrer auf die Verletzung
|
||
materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des
|
||
Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)
|
||
erstrebt.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Revision ist unzulässig.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit
|
||
dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
|
||
verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die
|
||
Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1
|
||
StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten
|
||
der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können.
|
||
Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten
|
||
gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99,
|
||
und vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner,
|
||
StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224
|
||
StGB.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
|
||
Satz 1 und 3 StPO.
|
||
|
||
Basdorf
|
||
König
|
||
|
||
Raum
|
||
|
||
Schaal
|
||
Bellay
|
||
|
||
|