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No EOL
957 B
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No EOL
957 B
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5 StR 396/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 10. Oktober 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des
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Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint.
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Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits
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mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit
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konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend
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konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen
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von BVerfGE 91, 1 besteht.
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Basdorf
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Brause
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Häger
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Schaal
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Raum
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