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5 StR 382/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 10. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2009 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
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1
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Erpressung in zwei Fällen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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2
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Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der
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Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993
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-3-
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Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung wöchentlich
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etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA S. 6). Der Angeklagte ist
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„drogenabhängig“ und „die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt“ (UA
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S. 73 f.).
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3
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Das – sachverständig nicht beratene – Landgericht hat von der Anordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen Äußerungen
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„immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgefährtin
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… erwartet, dass sie ‚von den Drogen loskommt’, er selbst für sich diese
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Forderung jedoch nicht aufstellt“ (UA S. 76). Damit ist die Auffassung der
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Strafkammer nicht tragfähig begründet. Abgesehen davon, dass das Landgericht den zutreffenden gesetzlichen Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im Anschluss an BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann
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die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich
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bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste. Ob hier eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines
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Sachverständigen
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NStZ-RR
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2003,
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(§ 246a
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214;
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StPO)
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BGH,
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zu
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beurteilen
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Beschluss
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vom
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haben
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22.
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(vgl.
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BGH
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Dezember
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2004
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– 2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch über
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die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu befinden haben wird, hebt
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der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf.
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Basdorf
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Raum
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Schneider
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Schaal
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König
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