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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 361/17
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vom
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5. September 2017
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR361.17.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
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Angeklagten ergeben hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K.
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durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus ein-
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gedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet
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hat, ist rechtsfehlerfrei.
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Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels
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einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine
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Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume,
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die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße
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Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 – 2 StR 129/05,
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NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01).
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a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3
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StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die
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mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen
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mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in
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einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015,
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113, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB,
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12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt
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(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.).
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Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung.
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Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem
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Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und
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Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu
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Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang
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zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
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b) Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen,
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dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in
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MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002,
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68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okto-
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ber 2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
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bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
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Mutzbauer
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Sander
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RiBGH Dölp
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ist in Sonderurlaub und ortsabwesend; er ist daher an der
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Unterschriftsleistung gehindert.
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Mutzbauer
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Schneider
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König
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