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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt
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: nein
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Veröffentlichung : ja
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StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2
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Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist
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von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochenfrist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist.
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BGH, Beschluss vom 9. November 2006
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– 5 StR 349/06
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LG Hamburg –
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5 StR 349/06
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 9. November 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
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Garantiefunktion u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006
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beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2006 werden nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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G r ü n d e
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1
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Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird,
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das Urteil (vom 8. März 2006) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2
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StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar
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2006) verkündet worden.
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2
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Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf
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BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge
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kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf
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dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist
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nämlich möglich, wenn – wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt –
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die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der
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Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422,
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423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).
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-3-
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3
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Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob
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nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere
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Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam
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erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint unstimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO
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durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung
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ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser
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Art auch ohne eine – freilich wünschenswerte – Korrektur durch den Gesetzgeber die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr
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nur
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noch
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– anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht
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überschritten werden darf – als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen
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kann.
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-4-
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4
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Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht – neben
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den Zulässigkeitsbedenken – eine Entscheidung wegen dieser Verfahrensrüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht.
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Basdorf
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Häger
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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