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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt
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: ja
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Veröffentlichung : ja
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AufenthG § 96
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Die sogenannte Rückführungsrichtlinie steht der Strafbarkeit
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des „Schleusers“ nach § 96 AufenthG nicht entgegen.
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BGH, Urteil vom 8. März 2017
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– 5 StR 333/16
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LG Hamburg –
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ECLI:DE:BGH:2017:080317U5STR333.16.0
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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5 StR 333/16
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vom
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8. März 2017
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:080317U5STR333.16.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2017,
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an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
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Richter Prof. Dr. Sander,
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Richter Prof. Dr. König,
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Richter Dr. Berger,
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Richter Prof. Dr. Mosbacher
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt V.
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als Verteidiger der Angeklagten R.
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Rechtsanwältin H.
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als Verteidigerin des Angeklagten B.
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Rechtsanwältin Vo.
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als Verteidigerin der Angeklagten Ri.
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Hamburg vom 27. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Von Rechts wegen -
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen vom Vor1
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wurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 2,
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Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) freigesprochen. Hiergegen wendet
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sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
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I.
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1. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 22. Mai 2013 bis
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zum 13. Juni 2014 in insgesamt 14 Fällen den Tatbestand des (gewerbsmäßig
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begangenen) Einschleusens von Ausländern verwirklicht zu haben. Sie sollen in
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Venezuela dortige Staatsangehörige für die Ausübung der Prostitution in
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Deutschland angeworben haben. Die Angeworbenen, die über gültige Pässe
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verfügt hätten, seien nach Angabe eines touristischen Reisezwecks visumsfrei
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eingereist und hier unter Beteiligung der Angeklagten der Prostitution nachgegangen. Sie hätten sich jeweils nicht länger als drei Monate im Gebiet der
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Schengen-Staaten aufgehalten. Die Angeklagten R.
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und Ri.
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hätten dabei die Anwerbungen durchgeführt und den Prostituierten in Deutschland gegen Bezahlung Wohnungen bzw. ein Lokal zur Prostitutionsausübung
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zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte B.
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habe ihnen Freier vermittelt
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und Prostitutionserlöse eingefordert sowie vereinnahmt. Er habe zudem in einem Fall – wie auch mehrfach die Angeklagte R.
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– bei der Einreise ge-
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holfen.
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2. Das Landgericht hat den Sachverhalt im Wesentlichen so festgestellt,
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wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Danach war den Angeklagten R.
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und Ri.
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insbesondere bewusst, dass die Angeworbenen mit
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dem Ziel der Aufnahme der Prostitution visumsfrei als Touristen eingereist waren und „nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis“ verfügten.
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Eine diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten B.
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hat das Landgericht
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nicht ausdrücklich festgestellt.
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3. Das Landgericht hat den Straftatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
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Nr. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen nicht als erfüllt angesehen. Einer
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Strafbarkeit der Angeklagten stehe entgegen, dass das Verhalten der eingereisten Venezolaner bei europarechtskonformer Auslegung unter Berücksichtigung
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der sogenannten Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in
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den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
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ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) nicht strafbar sei. Es fehle damit an
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der für die Strafbarkeit der Angeklagten vorausgesetzten „akzessorischen
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Haupttat“.
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II.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Freisprüche
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halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten erfülle
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nicht den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1
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Nr. 2 AufenthG, weil es an einer für die Strafbarkeit erforderlichen „Haupttat“
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fehle, begegnet durchgreifenden Bedenken.
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a) Durch § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach allgemeinen Regeln strafba-
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re Teilnahmehandlungen an den dort in Bezug genommenen (Haupt-)Taten bei
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Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als selbständige täterschaftlich begangene Taten unter Strafe gestellt. Trotz dieser Verselbständigung gelten für die
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Tathandlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät; die Strafbarkeit
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nach dieser Vorschrift setzt daher lediglich eine vorsätzliche und rechtswidrige,
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nicht notwendig jedoch auch mit Strafe zu ahndende Haupttat des Geschleusten voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13, NJW
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2016, 419, 420; vom 13. Januar 2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400 f.;
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MüKo-StGB/Gericke, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2 f.; Mosbacher in
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Ignor/Mosbacher,
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Hdb.
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ArbeitsstrafR,
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3.
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Aufl.,
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§
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Rn.
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243,
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NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 11 ff.).
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b) Die festgestellten Haupttaten entsprechen diesen Anforderungen.
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272;
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Denn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfiel für die zuvor visumsfrei
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als vorgebliche Touristen eingereisten, ersichtlich auch insofern vorsätzlich
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handelnden Venezolaner als „Positivstaater“ die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 17 Abs. 1 AufenthV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3
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i.V.m. Anhang II der EG-VisaVO vom 15. März 2001, ABl. L 81 vom 21. März
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2001, S. 1). Damit waren sie ab diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig
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(§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 AufenthG; vgl. BGH, Beschluss vom 25.
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September 2012 – 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481; MüKo-StGB/Gericke, aaO, §
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95 AufenthG Rn. 36 ff.; Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 191). Dieser Pflicht kamen sie
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nicht nach. Vielmehr hielten sie sich weiterhin – nunmehr unerlaubt – in
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Deutschland auf und gingen der Prostitution nach.
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c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert eine Verurteilung der
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Angeklagten nicht an einer etwaigen, sich aus dem Vorrang des Rückführungsverfahrens ergebenden Straflosigkeit der „Haupttäter“.
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aa) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings unter Verweis auf
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Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH [Große Kammer],
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EuGRZ 2011, 687; EuGH [1. Kammer], InfAuslR 2011, 320 Rn. 53 ff.) die Auffassung vertreten, dass der in der Rückführungsrichtlinie normierte absolute
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Vorrang des Rückführungsverfahrens eine Bestrafung illegal aufhältiger Personen nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließe, wenn ein behördliches Rückführungsverfahren noch nicht endgültig beendet sei und sich der Ausreisepflichtige diesem Verfahren nicht entzogen habe (vgl. HansOLG Hamburg, OLGSt
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AufenthG § 95 Nr. 5; KG, NStZ-RR 2012, 347; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95
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AufenthG Rn. 29 f.; BeckOK-AuslR/Hohoff, 12. Ed., § 95 AufenthG Rn. 27; noch
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weitergehend Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339).
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bb) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob dieser Rechtsansicht uneingeschränkt zu folgen ist. Denn auch auf ihrer Grundlage sind die in § 96
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AufenthG bezeichneten „Schleusungstatbestände“ hier vollständig verwirklicht.
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(1) Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 ist der Freispruch der Angeklagten be-
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reits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ausreisepflichtigen inzwischen freiwillig ausgereist sind. Nach vollzogener Ausreise kann aber kein Vorrang des
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Rückführungsverfahrens (mehr) gegeben sein.
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(2) Die Annahme des Landgerichts, der Vorrang des Rückführungsver-
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fahrens schließe in allen abgeurteilten Fällen die Tatbestandsmäßigkeit oder
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die Rechtswidrigkeit der „Haupttaten“ aus und führe damit zur Straflosigkeit
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(auch) der Angeklagten, trifft nicht zu.
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(a) Die Rückführungsrichtlinie will ein harmonisiertes und effizientes Ver-
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fahren zur Rückführung sich illegal in einem Mitgliedstaat der Europäischen
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Union aufhaltender „Drittstaatsangehöriger“ gewährleisten und eine mögliche
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Beeinträchtigung ihrer praktischen Wirksamkeit ausschließen; eine Strafhaft
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wegen unerlaubten Aufenthalts ist dabei nach Meinung des EuGH grundsätzlich
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geeignet, das Rückkehrverfahren scheitern zu lassen bzw. zu verzögern (vgl.
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zuletzt EuGH [Große Kammer], InfAuslR 2016, 269 Rn. 63 mwN). Dementsprechend soll eine Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden, weil sich
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ein „Drittstaatsangehöriger“ illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält,
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nachdem ihm eine Anordnung zum Verlassen des Staatsgebiets bekannt gegeben worden und die darin gesetzte Frist abgelaufen ist (vgl. EuGH [1. Kammer],
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InfAuslR 2011, 320 Rn. 58).
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(b) Die Rückführungsrichtlinie und das auf ihrer Grundlage durchgeführte Rückführungsverfahren machen indes das mit einem unerlaubten Aufenthalt
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verbundene Unrecht nicht ungeschehen. Den zuständigen Behörden wird lediglich ein Verfahren vorgegeben, um den unerlaubten Aufenthalt bei Vorliegen der
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dort geregelten Maßgaben schnellstmöglich zu beenden. Davon ausgehend
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spricht nichts dafür, dass es unionsrechtlich geboten sein könnte, Fallkonstellationen wie die gegenständlichen als nach nationalem Strafrecht nicht tatbestandsmäßig oder nicht rechtswidrig anzusehen. Hinzu kommt, dass sich die
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Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich nur gegen die Verhängung bzw. den
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Vollzug von Freiheitsstrafe wendet, der die Gefahr der Beeinträchtigung des
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Rückführungsverfahrens innewohnt (vgl. auch MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95
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AufenthG Rn. 30 mwN), nicht dagegen aber gegen die Durchführung des Strafverfahrens als solchem. Auch daraus wird ersichtlich, dass durch die vom
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EuGH angestellten Erwägungen, die sich auf einer praktischen Ebene bewegen, nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des illegalen
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Aufenthalts in Frage gestellt werden.
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Darüber hinaus stehen Rückführungsrichtlinie und -verfahren in keinerlei
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Zusammenhang mit dem Unrecht des „Schleusers“ oder sonstigen Hintermanns
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des unerlaubten Aufenthalts. Schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut findet die
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Rückführungsrichtlinie lediglich Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines
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Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige, nicht auf deren Schleuser (Art. 2
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Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG). Es besteht insoweit sogar die in mehreren europarechtlichen Instrumenten verankerte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung,
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Anstiftung und Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt wirksam zu sanktionieren
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(Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI;
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Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2002/90, ABl. L 328 vom 5. Dezember 2002, S. 1, 17; hierzu EuGH, NJW 2012, 1641, 1642 Rn. 43 ff. nach Vor-
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abentscheidungsersuchen in BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012
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– 5 StR 351/11, NJW 2012, 1669, 1670 f. Rn. 17; vom 8. Februar 2012
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– 5 StR 567/11, BGHR AEUV Art. 267 Abs. 4 Inhaftierung 1). Sie könnte nicht
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erfüllt werden, wenn die hier betroffenen „Schleusungstatbestände“ aufgrund
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des Fehlens einer rechtswidrigen Haupttat in einem beträchtlichen Umfang leerlaufen würden (vgl. EuGH aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012
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– 5 StR 351/11, aaO).
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Danach kann aus dem Vorrang des Rückführungsverfahrens – ungeach18
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tet der exakten rechtlichen Konstruktion – allenfalls die persönliche Straflosigkeit der illegal Aufhältigen bzw. ein diesbezügliches (partielles) Bestrafungsverbot hergeleitet werden (vgl. zur Einordnung als persönlicher Strafaufhebungsgrund: MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 95 AufenthG Rn. 30 aE; BeckOKAuslR/Hohoff, aaO, § 95 AufenthG Rn. 27 aE). Da hiervon weder die Tatbestands- noch die Rechtswidrigkeitsebene tangiert ist, verbleibt es nach den
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Grundsätzen der limitierten Akzessorietät bei der Strafbarkeit des „Schleusers“
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(zu Art. 31 Genfer Flüchtlingskonvention BGH, Urteil vom 25. März 1999
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– 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409; Beschluss vom 12. September 2002
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– 4 StR 163/02, NJW 2002, 3642, 3643; MüKo-StGB/Gericke, aaO, § 96
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AufenthG Rn. 3; Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 243). Anders als das Landgericht
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meint, bedarf es im Zuge der vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung
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insoweit keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
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2. Das angefochtene Urteil führt hinsichtlich des Angeklagten B.
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beweiswürdigend aus, es sei nicht festzustellen gewesen, ob dieser Angeklagte
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dem Angeworbenen L.
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R.
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für die Einreise 1.000 € als „Vorzeigegeld“
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zur Verfügung gestellt habe (UA S. 25 f.). Der Senat geht nicht davon aus, dass
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hiermit den Freispruch zusätzlich tragend ein vorsätzliches Handeln des Ange-
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klagten insgesamt in Frage gestellt werden sollte (vgl. zur „Motivation“ des Angeworbenen durch den Angeklagten UA S. 23 und zur Vereinnahmung des
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Prostitutionserlöses im Fall 10 UA S. 10, 12).
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3. Der Senat hebt das Urteil mit den an sich rechtsfehlerfrei getroffenen
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Feststellungen auf, weil die freigesprochenen Angeklagten keine Möglichkeit
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hatten, die Feststellungen mit einer Revision anzugreifen. Eines vorherigen
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Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267
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AEUV bedarf es nicht, denn die Rechtsfrage ist eindeutig und zweifelsfrei zu
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beantworten („acte claire“, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2016
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– 1 StR 19/16 mwN).
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4. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Freispruch
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der Angeklagten trotz der Beschränkung gemäß § 154a StPO schon deshalb
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keinen Bestand haben kann, weil das Landgericht, das vor einer solchen Entscheidung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Straftatbestände verpflichtet gewesen wäre, das festgestellte Geschehen nicht in Bezug auf Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften geprüft hat, die eine illegale Beschäftigung und Beauftragung von Ausländern oder die Teilnahme an deren illegaler
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Erwerbstätigkeit sanktionieren (vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, §§ 10 ff.
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SchwarzArbG, § 98 Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, hierzu insgesamt Mosbacher, aaO, § 4 Rn. 1 ff.).
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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König
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Mosbacher
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