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5 StR 315/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 28. September 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
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beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2010 werden
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nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig
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erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a StPO:
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Das Landgericht hat – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – auf jeweils
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schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung
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gemäß § 247a StPO durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassenene
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Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos
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mitgeteilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der
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Hauptverhandlung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnungen wurden
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die Zeugen audiovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser
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Vorgehensweise widersprachen.
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Die
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von
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den
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Revisionen
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vorgebrachten
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Einwendungen,
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dass
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die
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Beschlussanordnungen nach § 247a StPO nicht vom gesetzlichen Richter im
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Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür
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ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich
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der Schöffen zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche
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Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung
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über die Anordnung nach § 247a StPO zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein
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solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift
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des Zweiten Buches, 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der
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Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender
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Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der
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Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August
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1986
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– 3 StR 223/86, BGHSt 34, 154, 155 f.; BGH, Beschluss vom 11.
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Januar 2011 – 1 StR 648/10, StV 2011, 295).
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Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung
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außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der
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audiovisuellen
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Vernehmung
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ist
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mitunter
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eine
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erhebliche
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Vorlaufzeit
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erforderlich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der
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Vernehmung abzuklären (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., §
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247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der
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Verfahrensbeteiligten, insbesondere wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine
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audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der
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Rechtsklarheit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten
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hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten wird
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hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an
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seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit – namentlich auch auf
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entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten – seine Entscheidung
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ändern kann (vgl. Becker aaO).
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Basdorf
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Raum
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König
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Schneider
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Bellay
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