38 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
38 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
5 StR 268/09
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom 22. Juli 2009
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2
|
||
StPO als unbegründet verworfen.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in
|
||
Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten
|
||
(Tank-)Betrug tateinheitlich auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat.
|
||
Denn das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25
|
||
m.w.N.), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist.
|
||
Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minderschwere Straftat vermag das – ununterbrochene – Vergehen des § 21 Abs. 1
|
||
Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu
|
||
|
||
verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 8). Dementsprechend können die für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
|
||
Basdorf
|
||
|
||
Brause
|
||
Dölp
|
||
|
||
Schaal
|
||
König
|
||
|
||
|