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5 StR 263/10
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 28. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a Abs. 1
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StPO eingestellt.
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Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die
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dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
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Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt.
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1. Die Taten sind – entgegen der Auffassung des Landgerichts – ver-
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jährt.
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a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Tat zu I.1 am 22. Juni 1992, die Tat zu II.2 am 5. November 1992 und die Tat zu II.3 am 20. Juli 1993 beendet waren. Zu diesen Zeitpunkten waren durch die Untreuehandlungen die Gelder der W.
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GmbH (WBB) jeweils endgültig
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entzogen gewesen. Dies ist rechtsfehlerfrei.
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b) Die Verjährung war jedenfalls zunächst durch den Haftbefehl des
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Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. Dezember 1996 nach § 78c Abs. 1
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Nr. 5 StGB unterbrochen (dort Fälle 8, 9 und 11). Die Verjährung war weiterhin gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen durch die Anklage vom
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18. Januar 2001, die am 25. Januar 2001 beim Landgericht Berlin eingegangen ist (dort ebenfalls Fälle 8, 9 und 11). Mit Beschluss vom 23. Februar 2001 wurde das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin eröffnet. Damit ruhte die Verjährung nach § 78b Abs. 4 StGB für
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fünf Jahre.
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c) Unter Berücksichtigung der absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3
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StGB und der Ruhenszeit nach § 78b Abs. 4 StGB sind die Taten sämtlich
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verjährt; ein weiteres Ruhen der Verjährung trat auch nach § 78b Abs. 5
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Satz 1 StGB nur in geringem Umfang ein.
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aa) Gegen den Angeklagten wurde ein Auslieferungsverfahren durchgeführt, das mit dem Zugang des Auslieferungsersuchens an die Behörden
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des Vereinigten Königreichs am 2. November 2000 in Gang gesetzt wurde.
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Auf der Grundlage dieses Auslieferungsersuchens wurde der Angeklagte am
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8. Juli 2009 an die deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben.
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bb) Das Auslieferungsersuchen wurde jedoch im Sinne des § 78b
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Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StGB wirksam zurückgenommen. Anders als das Landgericht hat der Senat keinen Zweifel, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 28. September 2004 eine solche Rücknahme darstellt. Mit diesem wurde ein Europäischer Haftbefehl (im Übrigen auch mit
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Änderungen des Tatvorwurfs) an das britische Home Office übersandt. In
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demselben Schreiben wurde am Ende ausgeführt: „So teile ich mit, dass das
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ursprüngliche Auslieferungsersuchen in gleicher Sache aufgrund der veränderten Sachlage nicht mehr verfolgt wird.“
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Diese Mitteilung kann nur so verstanden werden, dass hierdurch das
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ursprüngliche Auslieferungsersuchen zurückgenommen werden sollte. Ersichtlich wurde das Schreiben auch vom Home Office so aufgefasst, weil dieses – nach Zurückweisung des Europäischen Haftbefehls – bei der Deutschen Botschaft in London ausdrücklich angefragt hatte, ob die deutschen
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Behörden ihr Auslieferungsersuchen immer noch zurücknehmen wollten
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(„whether they still wish to withdraw the 1989 Act request for the extradition“).
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Auch der Mail-Verkehr zwischen den deutschen Behörden – Justizbehörden,
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Auswärtiges Amt und Botschaft in London – deutet darauf hin, dass die Erklärung auch dort in dem Sinne verstanden wurde, dass mit der Übersendung des Europäischen Haftbefehls das ursprüngliche Auslieferungsverfahren nicht mehr weiter betrieben werden sollte. Andernfalls ergäbe auch die
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sich daran anschließende Korrespondenz, ob das ursprüngliche Auslieferungsbegehren erneut aufgegriffen werden sollte, keinen Sinn.
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cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auch zu einer solchen Rücknahme ermächtigt. Abgesehen davon, dass die Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine
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(auch nicht bestrittene) Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz
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hingewiesen hat, konnte sie den ursprünglichen Auslieferungsantrag auch
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wirksam zurücknehmen. Der Bund hatte auf der Grundlage von § 74 Abs. 2
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IRG in der damals geltenden Fassung durch die Zuständigkeitsvereinbarung
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vom 28. April 2004 die Länder ermächtigt, innerhalb der Europäischen Union
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„in allen Angelegenheiten des IRG“ die hierfür gegebenen Befugnisse auszuüben (Nr. 1 der Vereinbarung). Jedenfalls deshalb wurde die für die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin handelnde Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig.
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dd) Das zurückgenommene Auslieferungsersuchen wurde nicht mehr
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rechtzeitig erneuert. Obwohl von Seiten der britischen Behörden mehrfach
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angefragt wurde, ist eine autorisierte und verbindliche Antwort jedenfalls bis
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zu dem hier maßgeblichen 1. März 2005 nicht erfolgt.
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Ab diesem Zeitpunkt, zu dem Deutschland zum Kreis der „Part One“
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Nationen des Extradition Act 2003 zählte, also zu den Staaten, deren Europäischer Haftbefehl im Vereinigten Königreich anerkannt wurde, konnte die
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Verjährung nur ruhen, wenn es sich um einen Altfall handelte, also mithin
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zumindest noch ein wirksames Auslieferungsverfahren anhängig war. Die
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Anerkennung als „Part One“ Nation trat am 1. März 2005 durch Amendment
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to Designations Order 2005 (No. 365) in Kraft. Nach der gesetzlichen Regelung des § 78b Abs. 5 Satz 2 StGB gilt die Ruhensregelung nämlich nicht für
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solche Auslieferungsverfahren, die dem Rahmenbeschluss des Rates vom
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13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)
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unterliegen. Dies war im Verhältnis zum Vereinigten Königreich spätestens
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der Fall, als dieses Europäische Haftbefehle aus Deutschland anerkannte,
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weil es Deutschland als „Part One“ Nation des Extradition Act 2003 eingestuft hatte. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit über einen Europäischen Haftbefehl die Auslieferung zu erreichen, weshalb nach § 78b Abs. 5
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Satz 2 StGB kein Ruhen der Verjährung mehr eintrat. Die Ruhensregelung
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bezog sich gegenüber dem Vereinigten Königreich nur auf anhängige Altverfahren. Ein solches lief gegenüber dem Angeklagten nicht mehr, weil der ursprüngliche Auslieferungsantrag zurückgenommen und bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Deutschland „Part One“ Nation wurde, jedenfalls nicht erneuert wurde. Deshalb kann der Senat offenlassen, ob das Verfahren nach der
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zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme überhaupt noch einen Altfall im Sinne
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des Rahmenbeschlusses darstellte, weil dieser bereits in Kraft war und umgesetzt werden musste.
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d) Das Ruhen der Verjährung endete demnach mit der Rücknahme
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des Auslieferungsantrages durch das Schreiben vom 28. September 2004.
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Damit lief nur noch das – bislang parallel hierzu in Gang gesetzte – Ruhen
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gemäß § 78b Abs. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Auslieferungsverfahren ist allenfalls noch für den Zeitraum von November 2000 (Eingang des Auslieferungsersuchens) bis zum 23. Februar 2001, dem Tag des
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Eröffnungsbeschlusses, geeignet, ein selbständiges Ruhen der Verjährung
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herbeizuführen. Nachdem diese knapp viermonatige Frist, die Ruhensfrist
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nach § 78 b Abs. 4 StGB und die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3
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StGB abgelaufen sind, ist hinsichtlich sämtlicher ausgeurteilter Taten Verjährung eingetreten. Die letzte Tat war spätestens im November 2008 verjährt.
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2. Da die Taten vor Erlass des angefochtenen Urteils verjährt waren,
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lag ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor. Der Senat hebt deshalb das landgerichtliche
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Urteil auf und stellt das Verfahren nach § 206a StPO ein (BGH wistra 2007,
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154; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 206a Rdn. 6).
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3. Der Senat überträgt die Entscheidung über eine dem Angeklagten
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zu gewährende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dem Landgericht, weil hierzu im Hinblick auf § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG noch
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Feststellungen erforderlich sind (BGH aaO).
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Brause
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Raum
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Schneider
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Schaal
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Bellay
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