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5 StR 255/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 21. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 250
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Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbeamtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen
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Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Richterin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344
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Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des Vermerks bestätigenden Zusatz „so auch Bl. 420“ (RB S. 13), bei dem es sich
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um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Meldebehörde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die
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Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den
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Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet
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hat und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts
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der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 249 Rdn. 26
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-3-
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m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die Melderegisterauskunft „nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt
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worden ist“ (RB S. 16; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).
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Basdorf
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Brause
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Dölp
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Schaal
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König
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