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5 StR 250/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 6. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für tot
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oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegt
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keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender
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Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternative) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
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§ 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens des Opfers hat
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das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23
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Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn
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-3-
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Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224 Abs. 1
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StGB – und des § 213 StGB – nicht überschreitet, letztlich ausreichend
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Rechnung getragen.
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Harms
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Basdorf
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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