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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 249/18
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vom
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11. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO
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beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen.
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2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
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Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
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zu tragen.
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Gründe:
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1
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1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch
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nicht begründet.
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3
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Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465
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Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei
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richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21
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Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl.,
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§ 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1
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GKG – auch für die Vorinstanz – von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2007 – 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN),
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macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen
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Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge hatte, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der
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Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfehler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
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Mutzbauer
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Schneider
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Hoch
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Berger
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Köhler
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