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5 StR 246/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat
keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen
der Strafzumessung.
Basdorf
Brause
Dölp
Schaal
König