34 lines
No EOL
936 B
Text
34 lines
No EOL
936 B
Text
5 StR 235/04
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom 7. Juli 2004
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
|
||
StPO als unbegründet verworfen.
|
||
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar erheblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingreifen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu
|
||
selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlägen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine
|
||
Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
|
||
|
||
Harms
|
||
|
||
Häger
|
||
Gerhardt
|
||
|
||
Basdorf
|
||
Raum
|
||
|
||
|