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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 219/14
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vom
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4. Juni 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Chemnitz vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349
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Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Vorwegvollziehung von sechs
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Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar. Jedoch ist im
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Blick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer
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von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
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Monaten kein Raum für die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der
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Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen
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gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung
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nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
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18. März 2008 – 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182). Der Senat bringt daher die
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Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 3 StR 487/12 mwN).
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Basdorf
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Sander
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König
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Dölp
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Bellay
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