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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 216/18
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vom
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13. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR216.18.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 154
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Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1,
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§ 421 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2017 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
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Fall 16 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
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Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
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des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b) das vorbenannte Urteil, auch soweit es den Angeklagten
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Ah.
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betrifft,
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aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass
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der Angeklagte A.
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wegen gewerbsmäßiger Heh-
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lerei in acht Fällen sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen und
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der Angeklagte Ah.
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wegen gewerbsmäßiger
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Hehlerei in sechs Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist;
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-3-
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bb) in den diese beiden Angeklagten betreffenden
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Aussprüchen zu den Strafen im Fall 14 der
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Anklage aufgehoben;
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cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes
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von Taterträgen dahin neu gefasst, dass gegen
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die Angeklagten A.
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und Ah.
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als Ge-
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samtschuldner die Einziehung des Wertes von
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Taterträgen
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in
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Höhe
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eines
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Betrages
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von
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37.000 Euro, darüber hinaus gegen den Angeklagten A.
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die Einziehung des Wertes von
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Taterträgen
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in
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Höhe
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eines
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Betrages
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von
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130.200 Euro, davon 92.000 Euro als Gesamtschuldner mit
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S.
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angeordnet wird;
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dd) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend
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neu gefasst, dass die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wird, auf die die Einziehung beschränkt wird:
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- Zulassungsbescheinigung Teil I, ausgestellt am
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4. Januar 2011 im Landkreis Leer, auf den
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Namen
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R.
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,
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- deutscher Reisepass vom 22. März 1999 ausgestellt durch die Stadt Bremerhaven auf den
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Namen
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„
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mer: 2018712591,
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H.
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“,
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Dokumentennum-
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- Dienstausweis der Firma A.
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den Namen „
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H.
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ebenfalls auf
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“,
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- zwei Aufenthaltstitel und EC-Karten ausgestellt
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auf den Namen „
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B.
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“.
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2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat – jeweils unter Freispruch im Übrigen – den Ange-
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1
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klagten A.
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wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen, Betruges in
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Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in
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Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren und den nicht revidierenden Angeklagten Ah.
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wegen gewerbs-
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mäßiger Hehlerei in sieben Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die
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nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des
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Angeklagten A.
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hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
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Erfolg. Im dort angegebenen Umgang ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357
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StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ah.
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cken.
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zu erstre-
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-5-
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1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte A.
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in
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einer Vielzahl von Fällen gestohlene Autos, die er – soweit sie nicht zuvor
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sichergestellt wurden – an gutgläubige Erwerber verkaufte. Die Fahrzeuge waren auf seine Veranlassung mit nicht für sie ausgegebenen Kennzeichen versehen worden. Den Käufern wurden gefälschte Zulassungspapiere übergeben.
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Bei seinen Taten bediente sich der Angeklagte, der teilweise mittäterschaftlich
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mit dem Mitangeklagten Ah.
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S.
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oder dem gesondert verfolgten
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handelte, auch der Hilfe Dritter.
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2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
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ein, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Anklage wegen versuchten Betruges
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in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Denn die Feststellungen belegen noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat.
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3. Im Übrigen führt die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu einer Änderung des Schuldspruchs auch zugunsten des Mitangeklagten Ah.
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Die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Hehlereitaten im
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Tatkomplex II.6 der Urteilsgründe (Fälle 13 und 14 der Anklage) wird von den
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Feststellungen nicht getragen. Nach diesen übernahmen die Angeklagten
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A.
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und Ah.
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auf Grund eines gemeinsamen Tatplans die beiden
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gestohlenen Pkw BMW X6, um sie an gutgläubige Erwerber gewinnbringend zu
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veräußern. Zu diesem Zweck ließen sie die entwendeten Fahrzeuge am
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12. April 2016 durch unbekannte Täter in Begleitung des in seinem Pkw
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vorausfahrenden Angeklagten A.
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auf einem Garagengelände unterstellen.
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Allein aus diesen Feststellungen lassen sich keine getrennten Erwerbshandlungen entnehmen. Die Strafkammer hätte deshalb in der rechtlichen Würdigung nicht von mehreren Taten ausgehen dürfen. Denn es liegt nur eine
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Hehlereitat vor, wenn ein Hehler aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005
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– 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236).
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6
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO,
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da weitere Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Da von dem aufgezeigten
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Rechtsfehler auch der Mitangeklagte Ah.
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betroffen wird, ist die den
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Schuldspruch ändernde Entscheidung auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1
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StPO).
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4. Die teilweise Einstellung und die Schuldspruchänderung begründen
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die Aufhebung der gegen die Angeklagten A.
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wie der gegen ihn und den Nichtrevidenten Ah.
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im Fall 16 der Anklage soim Fall 14 der Anklage
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verhängten Strafen; die Strafen im Fall 13 bleiben bestehen.
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Die jeweiligen Gesamtstrafen haben dennoch Bestand. Der Senat
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schließt aus, dass das Landgericht ohne die für die hinsichtlich des Angeklagten in den Fällen 14 und 16 der Anklage ausgesprochenen Strafen von einem
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Jahr und zwei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten sowie hinsichtlich
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des Nichtrevidenten Ah.
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im Fall 14 der Anklage verhängten Strafe von
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einem Jahr angesichts der jeweils verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal in den Fällen 13 und 14 das Unrecht
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der Tathandlungen und die Schuld der Angeklagten durch die geänderte rechtliche Bewertung nicht berührt werden.
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5. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Einziehung des
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Wertersatzes von Taterträgen, wobei die Neufassung auch den Nichtrevidenten
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Ah.
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betrifft (§ 357 Satz 1 StPO).
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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB
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n.F. (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) beläuft sich der Höhe nach auf einen Betrag von insgesamt 37.000 Euro, für den die Angeklagten A.
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und Ah.
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gesamtschuldnerisch haften (Fälle 18 und 20 der Anklage), einen Betrag
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von insgesamt 92.000 Euro, für den der Angeklagte A.
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dem gesondert Verfolgten
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S.
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gemeinsam mit
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gesamtschuldnerisch haftet (Fäl-
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le 2, 4 und 9 der Anklage), sowie einen Betrag von 38.200 Euro, für den nur der
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Angeklagte A.
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haftet (Fall 22 der Anklage). Der Senat ändert den Aus-
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spruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen demgemäß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
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6. Der Ausspruch über die Einziehung von Gegenständen bedarf der
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Konkretisierung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten
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und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 – 1 StR 453/16,
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NStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017 – 2 StR 117/17 Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht.
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Soweit die Einziehungsanordnung die in der hiesigen Beschlussformel
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genannten Dokumente umfasst, bedarf es jedoch keiner Zurückweisung. Die
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Urteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so
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dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden
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kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16, Rn. 3; vom
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11. Mai 2017 – 5 StR 133/17
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Rn. 2, und vom 21. Juni 2017
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– 1 StR 195/17 Rn. 4). Soweit das Landgericht die Einziehung weiterer Gegenstände angeordnet hat, sieht der Senat gemäß § 421 StPO hiervon ab.
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Köhler
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