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5 StR 216/07
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 15. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2007, an der teilgenommen haben:
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Richter Häger als Vorsitzender,
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Richterin Dr. Gerhardt,
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Richter Dr. Raum,
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Richter Dr. Brause,
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Richter Hubert
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt D.
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als Verteidiger für den Angeklagten Z.
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Rechtsanwalt S.
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als Verteidiger für den Angeklagten E.
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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-3-
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten Z.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen
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besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen
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schwerer räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit
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mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
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2. Auf die Revision des Angeklagten E.
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wird das
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vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
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mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und wegen schwerer
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räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen
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Angeklagten aufgehoben.
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3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
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verworfen.
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4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur
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Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten Z.
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wegen „bewaffneten
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Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen jeweils sechs Jahre). Den Angeklagten E.
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hat
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es wegen „bewaffneten Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie
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wegen Beihilfe zum bewaffneten Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt
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(Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und drei Jahre). Die Revisionen der Angeklagten führen zu Korrekturen der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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a) Der Angeklagte Z.
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war im Juni 2005 mit dem Zeugen H.
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übereingekommen, in B.
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einen E.
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-Markt zu überfallen.
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Beim Ausspähen des Tatortes trafen sie auf den dort als Auszubildenden
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tätigen Angeklagten E.
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schule besuchte. H.
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E.
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, der gemeinsam mit H.
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verlangte von dem von Z.
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die Berufseingeschüchterten
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Informationen über die Örtlichkeiten des Geschäfts. Der Ange-
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klagte E.
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zeigte Z.
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und H.
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eine Luke zum Fenster der
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Herrentoilette im Keller des Geschäftes für den Einstieg und erläuterte die
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Sicherheitstechnik und die Art des Tresors. Einen Überfall an einem Montagmorgen bezeichnete er wegen der dann noch im Tresor befindlichen Wochenendeinnahmen als besonders lohnend. Der Angeklagte E.
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rechnete damit, dass die Täter bei dem Überfall auch eine Schusswaffe bei
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sich führten. Denn ihm war klar, dass die überfallenen Personen nur mittels
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einer Schusswaffe dazu würden bewegt werden können, den Tresor zu öffnen. Z.
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und H.
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führten den Überfall am 6. Juni 2005 mit einer
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Schreckschusspistole und einem Messer aus. Sie versteckten sich in der
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Herrentoilette. Gegen 5.00 Uhr stürmten die beiden mit den vorgehaltenen
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Waffen in den Aufenthaltsraum des Personals; sie zwangen die drei dort befindlichen Verkäuferinnen zu Boden. Z.
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hielt die Pistole der Zeugin St.
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an den Kopf und forderte den Tresorschlüssel. Nach einer Todesdrohung
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führte Z.
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– die Pistole gegen den Kopf der Zeugin haltend – die Bedrohte
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zum Tresor. Sie öffnete ihn und packte auf Geheiß des Z.
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eine Tüte. H.
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25.000 € in
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hatte die beiden anderen Verkäuferinnen mit Kabelbin-
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dern an den Handgelenken gefesselt. Der Angeklagte Z.
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schloss die drei
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überfallenen Frauen im Büro ein.
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b) Z.
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schlug E.
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wenige Tage später vor, sich an weite-
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ren Überfällen zu beteiligen, weil er aufgrund seiner körperlichen Voraussetzungen gut einsteigen könne. Der Angeklagte E.
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lehnte zunächst
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ab, beugte sich dann aber dem Vorschlag, weil er Repressalien befürchtete.
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Die Wahl fiel schließlich auf einen Sp.
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-Markt in B.
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Die Angeklagten sägten dort am 25. Juni 2005 gegen 2.00 Uhr an einem Fenstergitter, bis es beiseitegeschoben werden konnte. Dann warfen sie
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die Scheibe ein und liefen zunächst vom Tatort weg, um mögliche Reaktionen auf den verursachten Lärm abzuwarten. Z.
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übergab E.
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eine Schreckschusspistole und Pfefferspray. Dieser kletterte durch das eingeworfene Fenster in den Lebensmittelmarkt und wartete im Aufenthaltsraum
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des Personals. Z.
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te E.
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passte auf dem Parkplatz des Marktes auf und melde-
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gegen 6.00 Uhr telefonisch die Ankunft der Zeugin Se
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Diese kontrollierte wegen eines von E.
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verursachten Geräuschs
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die Toilette. Der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte richtete die Waffe auf die Zeugin, die vor Schreck hinfiel. Der Angeklagte richtete
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die Schreckschusspistole dann direkt auf ihren Kopf und fragte: „Wo ist der
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Tresor?“. Daraufhin stand die zutiefst verängstigte Zeugin auf, führte den
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Angeklagten zum Tresor und schloss ihn auf, während weiterhin die Waffe
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auf den Kopf der Zeugin gerichtet war. Die Zeugin packte das Geld aus den
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Kassetten in eine Tüte, auf Verlangen auch das Kleingeld. Der Angeklagte
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vergewisserte sich, dass der Tresor auch wirklich leer war. Er nahm die Tüte
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mit dem Geld – insgesamt etwa 5.000 € – und drängte die Zeugin in den
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Flur. Dort forderte er die Zeugin auf, sich an die Wand zu stellen, wodurch
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die Zeugin Todesängste erlitt. Sie musste sich schließlich auf den Boden legen, wo sie der Angeklagte an Händen und Füßen mit Klebeband fesselte.
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Auch den Mund der Zeugin versuchte er zu verkleben. E.
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dann Z.
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die Beute, der daraus wiederum 300 € dem E.
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übergab
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über-
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gab.
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2. Die Beweisantragsrügen der Angeklagten sind unzulässig (§ 344
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Abs. 2 Satz 2 StPO).
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a) Der Angeklagte Z.
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hat es unterlassen, zur Antragsbegründung
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eingereichte und verlesene ärztliche Atteste und eine Bescheinigung einer
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Diplompsychologin, den Gesundheitszustand der Freundin dieses Angeklagten betreffend, vorzulegen. Solches wäre zum Verständnis der Ablehnungsentscheidung des Landgerichts aber wesentlich gewesen. Die Strafkammer
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hat nämlich den von der Verteidigung vorgetragenen Umstand, der Angeklagte habe sich aus einer Art persönlicher Abhängigkeit um seine damalige
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Freundin gekümmert, als ungeeignet dafür angesehen, dass der Angeklagte
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die Straftaten unter Ausschluss oder Einschränkung von Einsichts- oder
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Steuerungsfähigkeit ausgeführt hat.
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b) Der Angeklagte E.
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hat es unterlassen, mit seiner Rüge,
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der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens
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sei zu Unrecht abgelehnt worden, ein zur Begründung des Antrags eingereichtes Persönlichkeitsprofil des Angeklagten vorzulegen (§ 344 Abs. 2
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Satz 2 StPO).
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3. Auf die Sachrügen der Angeklagten hat der Senat lediglich die
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Schuldsprüche zu korrigieren. Da die Tatbilder davon gekennzeichnet sind,
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dass die Tatopfer das Geld den Tätern aushändigten, liegt jeweils schwere
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räuberische Erpressung und nicht schwerer Raub vor.
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Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar keine Feststellungen treffen können, ob die verwendete Schreckschusspistole auch geladen war. Dies ist aber Voraussetzung, um den vom Landgericht angenommenen – besonders schweren – „bewaffneten Raub“ im Sinne des § 250
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Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen zu können (vgl. BGHSt 48, 197, 201 ff.). Indes
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ist in diesem Fall die Qualifikation wegen eines anderen gefährlichen Werkzeugs durch das von dem Mittäter H.
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bei der Tat verwendete Messer
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gegeben (vgl. BGHSt aaO S. 206). Dass der Angeklagte E.
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bei
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der unmittelbaren Tatausführung durch zwei Mittäter auch solches in seinen
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Gehilfenvorsatz mit der gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat, liegt auf
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der Hand.
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Im Fall 2 der Urteilsgründe hat indes der vom Landgericht angenommene – besonders schwere – „bewaffnete Raub“ keinen Bestand. Das bei
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dieser Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich die Voraussetzungen des
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§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gefährliches Werkzeug (vgl. BGH
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NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 6a), die
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verwendete Schreckschusspistole diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
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StGB (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; BGH NStZ-RR 2002, 265;
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2004, 169); das gleiche gilt für das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl.
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BGHSt 48, 365, 371). Der Senat hält es – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – für ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung
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die Angeklagten belastende Erkenntnisse zum Ladezustand der Schreckschusspistole zu Tage fördern könnte, und entscheidet deshalb zum Schuldspruch auf schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255,
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250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB durch. Nach den Feststellungen gibt das
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Tatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB, weil der Bemächtigungssituation keine eigenständige
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Bedeutung zukam (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8). Wei-
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tergehende Feststellungen hierzu sind von der neuen Hauptverhandlung
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nicht zu erwarten.
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4. Demnach haben die Strafaussprüche im Fall 2 der Urteilsgründe
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hinsichtlich beider Angeklagten keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Die Einzelstrafen sind insoweit
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aus dem weniger schweren Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB
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neu zu bestimmen.
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Der Senat kann ferner nicht ausschließen, dass im Fall 1 der Urteilsgründe die Bemessung der Strafen durch die angenommene Verwendung
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einer Waffe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Deshalb
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wird der neue Tatrichter alle Strafen auf der Grundlage der bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei dem hier vorliegenden bloßen
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Subsumtionsfehler bestehen bleiben können, neu zu bestimmen haben. Zusätzliche Feststellungen können nur insoweit getroffen werden, als sie zu
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den bisherigen nicht in Widerspruch treten würden. Damit werden Umstände,
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die erneut auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB abzielen, nicht mehr
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Gegenstand weiterer tatrichterlicher Prüfung sein können.
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Häger
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Gerhardt
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Brause
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Hubert
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Raum
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