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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt
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: ja
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Veröffentlichung : ja
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StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
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Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen)
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Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger
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Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261
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Abs. 2 Nr. 1 StGB
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BGH, Beschluss vom 16. August 2016
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– 5 StR 182/16
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LG Potsdam –
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ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR182.16.0
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 182/16
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vom
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16. August 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR182.16.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. August 2015 im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls
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oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in jeweils acht Fällen sowie
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der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar ist, und im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), als
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eine gesonderte Geldstrafe verhängt wurde; diese entfällt.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung
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schuldig gesprochen, ihn unter Einbeziehung der Strafen aus drei vorangegangenen Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
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und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Zudem hat es die Unterbringung des
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Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat aus
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den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts den aus der Be-
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schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Taten 1 bis 8 stahl
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oder hehlte der Angeklagte zwischen Januar 2009 und August 2012 insbesondere Baumaschinen, Gartengeräte, Solarmodule, Motorradreifen und einen
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VW-Bus. Diese Gegenstände, die im vorgenannten Tatzeitraum gestohlen
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worden waren, wurden auf seinem Grundstück sichergestellt. Mit deren Verkauf
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wollte er seinen Lebensunterhalt finanzieren.
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2. Das Landgericht hat nicht zu klären vermocht, ob der Angeklagte die
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festgestellten Diebstähle selbst begangen oder die bei ihm sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben hat. Es hat ihn jeweils wegen unter den in
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§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB bezeichneten Voraussetzungen, mithin gewerbsmäßig begangenen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder gewerbsmäßiger Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
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verurteilt.
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II.
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Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Ablehnung der nochmaligen Einvernahme des Zeugen KOK V.
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ist bereits nicht in zulässiger Weise
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erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend
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gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und
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wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann
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kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres
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Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war
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oder – wie hier geschehen und beanstandet – als Beweisanregung abgelehnt
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werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46,
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73, 80; vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005
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– 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, jeweils mwN). Die
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Revision teilt zwar mit, dass der Zeuge bereits zuvor vernommen worden war,
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versäumt es aber, den Inhalt seiner Angaben zu schildern.
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2. Die wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht in Einklang mit
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom
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19. April 1951 – 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg,
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StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.); sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige
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Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGH,
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Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom
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30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14,
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NStZ-RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 2 StR 495/12).
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b) Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage scheidet vorliegend nicht
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deshalb aus, weil in allen betroffenen Fällen neben einer Strafbarkeit wegen
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Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben ist. Vielmehr schließt die ge-
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setzesalternative Verurteilung wegen der Katalogvortat auch nach der Neufassung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung
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der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I
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S. 845) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2
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StGB).
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aa) Durch die genannte Gesetzesänderung wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein-)Vortäter selbst Geld
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wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage
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geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer
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Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen
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der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.).
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Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB
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ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl.
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BGH, Urteil vom 20. September 2000 – 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt,
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wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die
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zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird. Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl.
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BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 – 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02,
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aaO; Urteil vom 20. September 2000 – 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung
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zwischen Vortat und Geldwäsche.
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bb) Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge gefassten Sachverhaltskonstellation (vgl. BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.) unterscheiden sich die abgeurteilten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer Katalogvortat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher
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feststeht. Demgemäß greift nach ihrem eindeutigen und nicht durch Auslegung
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korrigierbaren Wortlaut die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein, die der
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Verurteilung wegen der Katalogvortat den Vorrang gegenüber der Verurteilung
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wegen etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt (vgl. BGH, Urteil vom
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24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien können dabei irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers
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nicht gelten soll, wenn der Angeklagte wegen der Katalogvortat nicht auf eindeutiger, sondern auf wahldeutiger Grundlage verurteilt wird. Damit einhergehend fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die – aufgrund der
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Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten in ihrem
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Regelungsbereich eingeschränkte und hinsichtlich des Schutzgutes jedenfalls
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nicht unmittelbar auf Eigentum und Vermögen zielende (vgl. BGH, aaO) –
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Geldwäsche insgesamt oder einzelne ihrer Tathandlungen als „Auffangtatbestand“ gegenüber (sämtlichen) Eigentums- und Vermögensdelikten oder gar
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allen im Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten ausgestalten wollte, um so der
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wahldeutigen Schuldfeststellung generell die Basis zu entziehen (abweichend
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womöglich BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 2 StR 495/12 Rn. 75 f.).
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
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Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Sander
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Schneider
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König
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Dölp
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Bellay
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