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5 StR 181/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 19. Juni 2012
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in der Strafsache
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wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Dezember 2011 nach § 349
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Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der
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Angeklagte verurteilt worden ist.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
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schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der durch das Urteil des
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Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. November 2010 wegen Unterhaltspflichtverletzung in zwei Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei
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Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
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verurteilt sowie angeordnet, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate
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als vollstreckt gelten. Vom Vorwurf weiterer sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Sachrüge
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gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit
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er verurteilt worden ist.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte die am 6. Juni 1997 geborene Nebenklägerin, Tochter aus der ersten Ehe des Angeklagten, diesen an einem Wochenende im September 2008 gemeinsam mit ih-
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rem Bruder in seiner Wohnung. Zu dieser Zeit befand sich die zweite Ehefrau
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des Angeklagten in Marokko. Während der Junge im Wohnzimmer an seinem Computer beschäftigt war, legten sich der Angeklagte und seine Tochter
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im Elternschlafzimmer im Doppelbett schlafen. Als diese bereits eingeschlafen war, schob der Angeklagte seine Hand unter ihre Unterwäsche und berührte sie mit seinen Fingern im Scheidenbereich. Als sie wach wurde, zog er
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seine Hand schnell zurück.
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Von dem Vorwurf, die Nebenklägerin im Tatzeitraum Juni 2006 bis
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Februar 2010 in mindestens fünf weiteren Fällen in seinen jeweiligen Wohnungen unter ihrer Oberbekleidung an den Brüsten berührt zu haben, wobei
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sie in mindestens drei dieser Fälle das erigierte Glied des Angeklagten an
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ihren Schenkeln spürte, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, da es unter Berücksichtigung der grundsätzlich für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung „nicht die erforderliche Konkretisierung vornehmen“ konnte (UA S. 25). Darüber hinaus hat die
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Jugendschutzkammer den Angeklagten auch von dem weiteren Vorwurf freigesprochen, im Tatzeitraum Januar 2008 bis Januar 2010 anlässlich eines
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spielerischen Gerangels sein bedecktes Geschlechtsteil an der Scheide der
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ebenfalls bekleideten Geschädigten gerieben zu haben, da sie sich aufgrund
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der Hauptverhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit überzeugen konnte,
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„dass dieser Vorfall so stattgefunden hat. Zugunsten des Angeklagten konnte
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nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin dieses Verhalten des
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Angeklagten falsch interpretiert haben kann“ (UA S. 9).
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Im Ergebnis seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat das Landgericht „keinerlei Zweifel daran, dass sich die Tathandlung sowie die übrigen sexuellen Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin so abspielten wie im Sachverhalt festgestellt“ (UA
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S. 18). Es weicht damit von der Beurteilung der aussagepsychologischen
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Gutachterin ab, die – entgegen ihrem schriftlichen Gutachten – „im Hinblick
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auf das Aussagematerial der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhand-
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lung“ (UA S. 18) nicht mehr zu dem Ergebnis gelangte, dass deren Bekundungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien. In der
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Hauptverhandlung habe sich die „Qualität des Aussagematerials“ reduziert.
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2. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
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stand. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten alleine auf die Angaben
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der Nebenklägerin gestützt. Es weist zwar auf die besonderen, an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen hin (vgl. BGH, Beschlüsse
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vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87 – und vom 18. Juni 1997 – 2 StR 140/97,
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BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14); gleichwohl genügen die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht. Sie machen vielmehr nicht in einer
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für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise deutlich, dass die Jugendschutzkammer alle zur Beeinflussung der Entscheidung geeigneten Umstände in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise in die Überzeugungsbildung einbezogen hat.
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a) Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu
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folgen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret
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mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom
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12. Juni 2001 – 1 StR 190/01). Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – 5 StR 173/00,
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NStZ 2000, 550). Aus den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der
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Sachverständigen wird deutlich, weshalb sie von einer Reduzierung der
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„Qualität des Aussagematerials“ in der Hauptverhandlung ausgegangen ist,
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aufgrund derer sie nicht mehr an ihrer Einschätzung im schriftlichen Gutachten festhalten könne (UA S. 19). Die Mutmaßung der Sachverständigen, das
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Aussageverhalten der Nebenklägerin könne „aufgrund des großen Zeitintervalls“ zwischen polizeilicher Vernehmung und Exploration einerseits und
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Hauptverhandlung andererseits oder mit dem schwierigen Lebensabschnitt
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erklärbar sein, in dem sich die Nebenklägerin befinde, ändert nichts an der
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– in einem unaufgelösten Widerspruch zitierten – Wertung der Sachverständigen, dass die Reduktion des Aussagematerials mit gutachterlichen Methoden nicht durch Vergessensprozesse erklärt werden könne.
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Die Jugendschutzkammer stellt dieser Würdigung der Sachverständigen eine eigene Beweiswürdigung gegenüber, ohne sich dabei aber mit der
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von der Sachverständigen festgestellten Reduzierung der Aussagequalität
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der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen. Jedenfalls
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in den Fällen, in denen die Aussage des Tatopfers das einzige Beweismittel
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ist, hat das Tatgericht eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter
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Berücksichtigung der aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien
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vorzunehmen (Brause, NStZ 2007, 505, 506). Das Landgericht beruft sich
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insoweit darauf, dass es anders als die Sachverständige die Frage der
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Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht aufgrund aussagepsychologischer
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Instrumentarien zu entscheiden habe, sondern nach dem Grundsatz der
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freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Indes hatte das Landgericht dabei
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aussagepsychologische Glaubwürdigkeitskriterien zu beachten; es hat diese
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in verschiedenen Bereichen auch selbst angewendet. Bei seiner Prüfung, die
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demnach substantiell denselben Kriterien zu folgen hatte wie diejenige der
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Sachverständigen, musste es sich mit deren Einwänden auseinandersetzen.
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b) Das Landgericht stützt seine Beweiswürdigung vor allem auf das
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sachliche und keine überschießende Belastungstendenz zeigende Aussageverhalten der Geschädigten, das Fehlen von Falschbelastungsmotiven, die
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spontane Offenbarung des Geschehens zunächst gegenüber Freundinnen
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und die Schilderung „sehr origineller Details“ (UA S. 21, 23). Insoweit werden
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allerdings nur zwei Details genannt, die gerade nicht den Verurteilungsfall
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betreffen. Überdies bezieht sich eines dieser Details (der Angeklagte habe
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anlässlich eines sexuellen Übergriffs ihr gegenüber geäußert, nicht er, sondern der Fuß der zwischen den beiden im Bett liegenden kleinen Halbschwester habe sie im Genitalbereich berührt) auf einen Vorfall, bei dem sich
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– jedenfalls nach der nachvollziehbaren Auffassung der Sachverständigen,
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der das Landgericht insoweit nicht widerspricht – nicht ausschließen lässt,
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dass es hier zu einer Fehlinterpretation der Nebenklägerin gekommen ist.
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Darüber hinaus sind die Schilderungen der Nebenklägerin zu diesem Vorfall
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an verschiedenen Stellen des Urteils unterschiedlich wiedergegeben („sie
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habe dann bemerkt, dass ihr Vater mit seinem Penis sie in ihrem Genitalbereich berührt habe“, UA S. 16; anlässlich eines Vorfalls, bei dem sie mit dem
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Angeklagten und ihrer kleinen Halbschwester im Ehebett lag, habe sie „etwas festes“ an ihrem Oberschenkel gespürt, was sie als den Penis des Angeklagten interpretierte, UA S. 25). Ob insoweit eine Inkonstanz der Angaben
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der Nebenklägerin vorlag, mit der sich das Urteil hätte auseinandersetzen
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müssen, bleibt unklar.
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c) Die Jugendschutzkammer befasst sich mit verschiedenen Mängeln
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der Zeugenaussage (Probleme bei der zeitlichen Einordnung der Taten, Widersprüche hinsichtlich des Tatorts) und erklärt diese – ohne Rücksicht auf
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die Einschätzung der Sachverständigen – im Ergebnis mit Vergessens- und
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Verschmelzungsprozessen. Die von der Nebenklägerin abgegebene inkonstante Schilderung hinsichtlich eines Eindringens des Angeklagten mit dem
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Finger in ihre Scheide führt die Jugendschutzkammer auf Schwierigkeiten
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der Nebenklägerin hinsichtlich sexueller Begrifflichkeiten zurück. Indes befasst sich das Urteil in keiner Weise mit der Bekundung der Mutter der Nebenklägerin, diese habe ihr unter anderem mitgeteilt, der Angeklagte habe
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„sein ‚Ding‘ bei ihr reingemacht“ (UA S. 13). Eine solche Darstellung der Nebenklägerin gegenüber ihrer Mutter wäre kaum mit mangelnden Begrifflichkeiten zu erklären. Die Beweiswürdigung der Jugendschutzkammer ist mithin
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auch insoweit lückenhaft.
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d) Ohne dass dies den Angeklagten für sich beschwert, bleibt die Beweiswürdigung auch in ihrer Gesamtheit widersprüchlich, weil kaum erklärlich
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ist, weshalb das Landgericht bei seiner insgesamt positiven Beurteilung der
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Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich der weiteren
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Tatvorwürfe nicht zu Mindestfeststellungen gelangt ist, die insoweit einer umfassenden Freisprechung entgegengestanden hätten.
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3. Das angefochtene Urteil war demnach insgesamt aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Wenngleich der Teilfreispruch Bestand hat, wird das neue Tatgericht allein zur Überprüfung des einzigen verbleibenden Anklagevorwurfs den Wahrheitsgehalt der belastenden Angaben
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der Nebenklägerin in ihrer Gesamtheit zu überprüfen haben. Die Aufhebung
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umfasst notwendigerweise auch die Kompensationsentscheidung, für die das
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Urteil keinerlei Begründung gibt.
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Basdorf
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Schaal
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Dölp
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Schneider
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Bellay
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