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5 StR 142/00
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 23. Mai 2000
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in der Strafsache
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wegen Brandstiftung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1999 nach
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§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
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a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher
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Körperverletzung verurteilt worden ist,
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b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen
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vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
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Bezüglich des Diebstahls hat die Überprüfung des Urteils keinen den
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Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen
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Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher
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Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist.
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Bei beiden Taten stützt das Landgericht seine Überzeugung von der
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Täterschaft des bestreitenden Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der
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Ehefrau des Angeklagten, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hat. In
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der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach
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§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Bedenken, die über den Ermittlungsrichter in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Ehefrau zur
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tragenden Grundlage der Verurteilung zu machen, ergeben sich schon daraus, daß diese Angaben in den Urteilsgründen in außerordentlich knapper
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Form wiedergegeben sind. So wird hinsichtlich der Brandstiftung, die der Angeklagte seiner Frau „gestanden“ haben soll, weder deutlich, aus welchem
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Anlaß der Angeklagte seiner Ehefrau von der Tat berichtet hat, noch ob seine Schilderung Details enthielt, die auf Täterwissen schließen lassen, noch
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ob er seiner Ehefrau von weiteren Straftaten berichtet hat. Angesichts des
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Fehlens jeglicher Anknüpfungspunkte kann der Senat nicht überprüfen, ob
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sich der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Unrecht der Tat bezichtigt
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hat. Allein der Umstand, daß die Ehefrau ihm geglaubt haben will, reicht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus, um die Möglichkeit einer
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falschen Selbstbezichtigung auszuschließen.
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Darüber hinaus hätte das Landgericht auch darlegen müssen, unter
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welchen Umständen es zu den den Angeklagten belastenden Angaben der
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Ehefrau gekommen ist. Dies war schon deshalb erforderlich, weil sich aus
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dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Eheleute seinerzeit in Streit lebten, sich möglicherweise sogar in Unfrieden getrennt hatten. Ein Motiv der Ehefrau, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war
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deshalb nicht von vornherein auszuschließen.
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Soweit das Landgericht die Möglichkeit einer Falschbezichtigung aus
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Verärgerung, Rache oder Haß mit der Erwägung ausschließt, in diesem Falle
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hätte es angesichts der inzwischen wieder bestehenden Lebensgemeinschaft für die Ehefrau nahegelegen, ihre falschen Angaben in der Hauptverhandlung richtigzustellen, anstatt die Aussage zu verweigern, kann dem nicht
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gefolgt werden. Diese Argumentation läßt außer Acht, daß die Ehefrau hätte
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einräumen müssen, sich selbst wegen einer falschen Verdächtigung strafbar
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gemacht zu haben (vgl. BGH StV 1991, 450, 451). Dieser Umstand konnte
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sie dazu veranlassen, von einer Korrektur ihrer Aussage Abstand zu nehmen
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und statt dessen von der Möglichkeit des ihr zustehenden Aussageverweigerungsrechts Gebrauch zu machen. Damit hat das Landgericht im Rahmen
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seiner Beweiswürdigung eine naheliegende, dem Angeklagten günstigere
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Beurteilung des Aussageverhaltens eines Zeugen außer Betracht gelassen.
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Dieser Fehler ist bei einem Zeugen, der Angehöriger des Angeklagten im
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Sinne des § 52 StPO ist, wie bei jedem anderen Zeugen, aus dessen Aussageverhalten der Tatrichter Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, auf
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die Sachrüge hin zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der auf diesem
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Fehler beruhenden Verurteilungen. Ob der – hier ebenfalls vorliegende –
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Verstoß gegen § 52 StPO, der darin liegt, daß aus der Zeugnisverweigerung
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eines Angehörigen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die hierfür maßgeblichen Motive gezogen werden dürfen, weil der Angehörige andernfalls
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von den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbe-
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fangen Gebrauch machen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 113, 114),
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nur mit einer – hier nicht erhobenen – Verfahrensrüge geltend gemacht werden könnte, kann daher offenbleiben.
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Harms
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Basdorf
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Gerhardt
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Tepperwien
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Raum
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