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No EOL
883 B
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No EOL
883 B
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5 StR 115/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 27. März 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im
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Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich
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fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in
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Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich
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aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten
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sind nicht ersichtlich.
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Basdorf
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Brause
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König
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Schaal
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Bellay
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