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5 StR 111/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 28. März 2012
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in der Strafsache
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. November 2011 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO im Strafausspruch und insoweit, als eine Anordnung
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nach § 64 StGB unterblieben ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in
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nicht geringer Menge in drei Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie
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angeordnet, dass – im Blick auf eine potentiell gesamtstrafenfähige Verurteilung in den Niederlanden zu einem Jahr Freiheitsstrafe – neun Monate der
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Strafe als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Verfall von 50.000 €
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angeordnet.
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2
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Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte seit der ersten Hälfte der 90er Jahre Kokain konsumiert. „Da er den
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Konsum von Kokain fortwährend steigerte, wurde er von seiner Ehefrau zu
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einer Entwöhnungsbehandlung angemeldet, an der er auch teilnahm. Nach
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einer Phase, in der er ohne Betäubungsmittel auskam, begann der Angeklagte ab Ende des Jahres 2006 erneut damit, Kokain zu konsumieren, zunächst
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gelegentlich und zuletzt – nach seinen Angaben – regelmäßig in Mengen von
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1 bis 3 g pro Tag“ (UA S. 4). „Nach seinen Angaben hatte er im Zeitpunkt der
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Tatbegehung ständig etwas Kokain bei sich, wofür das Geld aus dem Verkauf von Mobiltelefonen ausgereicht habe“ (UA S. 16).
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Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht aufdrängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt
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zu prüfen. Aufgrund der Feststellungen lag ein Hang des Angeklagten im
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Sinne des § 64 StGB nahe. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen
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dem Kokainkonsum des Angeklagten und den Taten, die sich ebenfalls auf
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Kokain beziehen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die
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wiedergegebenen Angaben des Angeklagten zur Finanzierung seines Konsums mit legalen Einkünften stehen in Widerspruch zu der Urteilsfeststellung,
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dass die Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Call-Shop für den Lebensunterhalt seiner Familie nicht ausreichten und seine Kinder deshalb
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staatliche Unterstützungsleistungen bezogen.
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2. Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Maßregel nicht vom
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Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat kann auch nicht ausschließen,
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dass sich die Nichtanordnung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Aus diesem
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Grund hebt er auch den gesamten Strafausspruch auf. Das neue Tatgericht
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wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachverständigen auch die Frage einer
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erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – § 20 StGB
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liegt ersichtlich nicht vor – umfassend zu würdigen haben.
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3. Da der Strafausspruch bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere die Frage etwa verminderter Schuldfähigkeit betreffend.
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Dagegen hat der Senat den im Blick auf die niederländische Verurteilung im Wege der fiktiven Gesamtstrafenbildung vorgenommenen Vollstreckungsabschlag von neun Monaten aufrechterhalten, weil dieser rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Bestehen bleiben kann auch die Verfallsanordnung.
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Basdorf
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Raum
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Schneider
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Schaal
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Bellay
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