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5 StR 106/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der
Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten
auf die Staatskasse wird abgesehen.
G r ü n d e
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 14. Dezember 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens
über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung
-3-
der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein
Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
Basdorf
Brause
Häger
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