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5 StR 100/02
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 9. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
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beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird
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das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November
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2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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2.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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||
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten – zumal uneingeschränkt – schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht
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stand.
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1. Der – zudem stark sehbehinderte – Angeklagte leidet nach dem
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Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen unter einer “paranoidhalluzinatorischen Psychose mit episodischem Verlauf und residualer
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Wahnsymptomatik”. Eine erste Manifestation der psychischen Erkrankung
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des zur Tatzeit 37jährigen Angeklagten, der seit 1986 bindungslos in
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Deutschland lebt, früher Betäubungsmittelmißbrauch betrieben hat, zuletzt
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nichtseßhaft war und weder Sozialhilfe noch sonstige bekannte Einkünfte
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bezog, ist für die Zeit seiner letzten Strafverbüßung im Jahre 1999 gesichert.
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Das Schwurgericht hat konkrete Wahnvorstellungen des Angeklagten
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festgestellt. So hätten Ärzte mit Mitteln auf ihn eingewirkt; dies habe zur
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Verdunkelung seiner Haut, zu seiner massiven Sehschwäche und zu Erkrankungen in der Jugendzeit geführt. Er habe zwölf Kinder, die von Leuten
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“in einen Sumpf gebracht” worden seien. Während der letzten Haft hatte der
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Angeklagte akustische Halluzinationen; er litt unter Vergiftungsangst und
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Waschzwang.
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Zur Tat hat das Schwurgericht folgendes festgestellt: Am frühen Morgen des 9. April 2001 wärmte sich der Angeklagte, der keine Schuhe und
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Strümpfe besaß und die Nacht, wie häufig, im Freien verbracht hatte, in einer fahrenden U-Bahn auf. Als ein uniformierter Schaffner im Kontrolldienst
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ihn aufforderte, die Füße von der gegenüberliegenden Sitzbank zu nehmen,
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reagierte der Angeklagte, der indes “das Geschehen realitätsverkennend als
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bedrohlich” auffaßte, zunächst nicht. Als der Kontrolleur nach der zweiten
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vergeblichen Aufforderung ankündigte, mit seinem Mobiltelefon den Ordnungsdienst oder die Polizei zu alarmieren, sprang der Angeklagte auf, stieß
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einen Schrei aus und versetzte dem Kontrolleur mit einem mitgeführten
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Messer einen wuchtigen Stich in den Rücken. Das Opfer sackte verletzt zu
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Boden. Der Angeklagte wandte sich in dem fahrenden Zug einem weiteren
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Schaffner zu, er zielte mit seinem Messer auf dessen linke Brust. Der Stich
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wurde durch eine Flasche, die der Mann in der Innentasche seiner Uniformjacke trug, aufgefangen. Nunmehr griff der Angeklagte eine uniformierte
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Schaffnerin an. Er zielte mit dem Messer auf ihren Unterkörper; sie konnte
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den Stich mit einer Tasche abfangen. Unmittelbar darauf brachte der Angeklagte ihr eine längere, sofort blutende Schnittverletzung an der linken Halsseite bei. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte bei sämtlichen Messerattacken mit direktem Tötungsvorsatz handelte.
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Weitere U-Bahn-Insassen griff der Angeklagte nicht an. Er verhielt sich
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in dem U-Bahn-Waggon während der weiteren Fahrt hektisch, entfernte sich
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am nächsten Bahnhof jedoch ruhigen Schrittes, warf das Messer, das später
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nicht gefunden wurde, weg, fiel aber durch sein verwirrt wirkendes Erscheinungsbild einem Passanten auf, der ihn verfolgte und seine Festnahme veranlassen konnte. Der Angeklagte ließ sich widerstandslos festnehmen,
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“brabbelte” jedoch vor sich hin, wirkte weiterhin “irgendwie verwirrt” und
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wurde von Polizeibeamten – die indes seine Sehschwäche nicht registrierten
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– und dem Blutentnahmearzt zu Unrecht für stark alkoholisiert gehalten. Bei
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Vernehmungen verhielt er sich unwillig; er wirkte gestört. Die Psychiaterin
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W
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, die ihn explorierte, dabei freilich keine Hinweise für eine gravie-
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rende psychische Erkrankung diagnostizierte, beschimpfte er “mit sexuellem
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Hintergrund”, zudem berichtete er ihr von “seinen Kindern im Puff” und beklagte, daß Ärzte ihn nach seiner Festnahme mit Flüssigkeit überschüttet
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hätten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich der Angeklagte, der während der Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht ist und dort medikamentös behandelt wird, als
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zur Tatzeit stark berauscht, was objektiv widerlegt ist. Er gab an, daß er sich
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mit dem harmlosen Messer gegen Schläge gewehrt habe und auch von der
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Polizei geschlagen worden sei; auch seine Schuhe seien ihm weggenommen worden; jeden Tag passiere solch ein Vorfall.
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2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinem Tat- und Nachtatverhalten ist der Befund des
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Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Taten mit Unrechtseinsicht und
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ungetrübtem Steuerungsvermögen begangen, nicht nachvollziehbar, obgleich er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen
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Sachverständigen
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P
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steht.
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Allein die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen
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krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines Ausschlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner
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Schuldfähigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20 Psychose 1 und 2).
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Es kommt hinzu, daß das Schwurgericht ein wahnhaftes Erleben des Angeklagten in der den Taten vorangegangenen Phase selbst für wahrscheinlich
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erachtet (UA S. 27). Die Taten stellten sich – zumal wenn sie, wie das
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Schwurgericht meint, mit direktem Tötungsvorsatz begangen wurden – als
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objektiv gänzlich unverständliche Überreaktion auf ein als belästigend oder
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kränkend empfundenes – oder eben wahnhaft als gefährdend angesehenes
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– Verhalten des ersten Opfers dar; noch weniger objektiv nachvollziehbar
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sind die Attacken gegen die weiteren Opfer. Der psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, daß erfahrungsgemäß nach dem ersten etwa zwei
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Jahre vor der Tatbegehung festgestellten Aufflammen der Wahnerkrankung
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typischerweise eine längere beschwerdearme Phase folgt; ferner sei der
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Umstand bedeutsam, daß der Angeklagte seit der letzten Haftentlassung im
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Oktober 1999 nicht mehr drastisch aufgefallen sei. Dies läßt nach Meinung
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des Sachverständigen auf einen “autistischen Rückzug” des Angeklagten in
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seine “wahnhaft gefärbte Gedankenwelt” schließen. All das bietet schon tatsächlich kaum eine hinreichende Grundlage, die geeignet wäre, um ein bei
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Tatbegehung erneut zum Durchbruch gelangtes massives Wahngeschehen
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auszuschließen. Dies gilt umso mehr angesichts wenig präziser Feststellungen zu den aktuellen Lebensbedingungen des Angeklagten unmittelbar vor
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Tatbegehung. Vielmehr begründen insbesondere die Tat- und Begleitumstände als solche ein gewichtiges Indiz für ein mit der Tat zusammenhängendes Wahngeschehen, das vom Schwurgericht, welches das Handeln des
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Angeklagten schwer verständlich als “vernünftig und situationsbezogen” bezeichnet (UA S. 26), ersichtlich unterbewertet wird. Unauffälliges Verhalten
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vor der Konfrontation mit den Kontrolleuren, in mancher Beziehung noch
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differenzierte Reaktionen und Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vorhandene Erkenntnis des Angeklagten, daß seine Taten von der Allgemein-
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heit als Unrecht angesehen wurden (s. UA S. 25 f.), sind ebensowenig wie
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zweifelhafte ärztliche Diagnosen nach seiner Festnahme tragfähige Beweisanzeichen
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für
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eine
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– zumal, wie das Schwurgericht meint, umfassend – intakte Einsichts- und
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Steuerungsfähigkeit (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 17;
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Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 26; jeweils
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m. w. N.).
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3. Der neue Tatrichter wird die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben, naheliegend nach einem Bemühen um nähere Aufklärung seiner letzten Lebensumstände und nach Konsultation eines anderen psychiatrischen Sachverständigen, der gegebenenfalls auch
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die Anwendung weitergehender Untersuchungsmethoden als bislang (s. UA
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S. 27) zu erwägen haben wird. Dabei ist der neue Tatrichter gemäß § 358
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Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die
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Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
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§ 63 StGB anzuordnen. Der dafür erforderliche dauerhafte psychische Defekt ist schon bislang festgestellt worden, eine abweichende Beurteilung
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seiner Kausalität für die Taten liegt, wie dargetan, außerordentlich nahe.
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Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen zum Tatgeschehen erschien schon im Blick darauf nicht zweckmäßig, daß insoweit wegen der
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Rückschlüsse auf den Zustand des Angeklagten eine sorgfältige umfassende Aufklärung unerläßlich sein wird, welche die erneute kritische Überprüfung der Frage des Tötungsvorsatzes einzuschließen haben wird. Zudem
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wird der neue Tatrichter einen – für die Frage der Unterbringung nach § 63
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StGB freilich kaum relevanten – Rücktritt vom unbeendeten Versuch in
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sämtlichen Fällen – insbesondere aber im zweiten Fall – über die bislang
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nicht
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zurei-
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chenden Erwägungen (UA S. 23 f.) hinaus auch unter Berücksichtigung von
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BGHSt 35, 184, 186 f.; 39, 221, 230 f. (vgl. dazu auch Tröndle/Fischer aaO
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§ 24 Rdn. 9, 15, 19 m. w. N.) neu zu überprüfen haben.
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Harms
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Basdorf
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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