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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 8/07
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vom
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21. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gründen der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007
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im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer
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Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Sost-Scheible
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