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No EOL
1,001 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 99/03
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vom
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24. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Menschenhandels u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bielefeld vom 13. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die rechtlich bedenkliche
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strafschärfende Erwägung, "der Angeklagte habe sein Gastrecht mißbraucht", sich zum Nachteil des Angeklagten auf den maßvollen Strafausspruch ausgewirkt hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ernemann
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!
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Sost-Scheible
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