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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 89/06
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vom
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18. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes
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der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, bemerkt der Senat:
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Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag
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(15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und
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sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der
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für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des
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gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden
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kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhandlung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt.
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Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine
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Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz
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der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass
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im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses
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zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Sost-Scheible
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