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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 86/13
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vom
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24. April 2013
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß
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§§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
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Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts
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Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012
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wird verworfen.
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2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete
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Urteil wird als unzulässig verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil
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vom 18. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am 28. Dezember
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2012 beim Amtsgericht Rheine, am 3. Januar 2013 beim Landgericht Münster
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und am 4. Januar 2013 bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht
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Bocholt ein.
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1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen
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Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1
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StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil
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angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt
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werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395,
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397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; MeyerGoßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
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der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO).
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2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des
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§ 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am
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22. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28. Dezember 2012, und
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damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden
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des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das
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falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden
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vom 7. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu
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Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der
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Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung
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falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als
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eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni
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2008 – 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in
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Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2012
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nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt.
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Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt
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die Gesetzeslage korrekt dar.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden
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hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm
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innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Reiter
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