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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 84/13
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vom
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18. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2013,
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an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Mutzbauer
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als Vorsitzender,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Franke,
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Bender,
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Dr. Quentin
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter des Generalbundesanwalts,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Vorsitzenden Richter
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, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit
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Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der
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Sachrüge Erfolg.
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I.
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Die Anklage legt dem Angeklagten Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit
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Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3
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der Strafprozessordnung normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt und
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dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, zum Nachteil des jeweiligen
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Revisionsführers zu handeln. Das Landgericht
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lehnte die Eröff-
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nung des Hauptverfahrens ab, weil ein „schwerer Rechtsbruch“ nicht angenommen werden könne. Die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Vollstreckungsvereitelung unterfielen der Sperrwirkung des § 339 StGB. Das Oberlandesgericht
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ließ die Anklage mit Beschluss vom 23. April 2012
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(OLGSt StGB § 339 Nr. 3) zu und eröffnete das Verfahren vor dem Landgericht
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, weil der Angeklagte der Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in
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einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, hinreichend verdächtig sei.
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3
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1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte am 1. Oktober 1996 zum Vorsitzenden Richter
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befördert, wo er zunächst eine große Strafkammer leitete und später den Vorsitz in einer kleinen Strafkammer innehatte. Wegen verspäteter Zustellung von
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Urteilen kam es zu mehreren Disziplinarverfahren: Am 12. August 1999 erteilte
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ihm der Präsident des Landgerichts
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einen Vorhalt, mit Schreiben vom
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1. Juli 2002 erteilte er dem Angeklagten einen Verweis, weil er in sieben Fällen
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ohne erkennbaren Grund die Zustellung von Urteilen erst dreieinhalb bis neun
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Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht
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verhängte gegen den Ange-
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klagten mit rechtskräftigem Disziplinarbescheid vom 27. Juli 2006 eine Geldbuße von 1.500 €, weil er in elf Fällen wiederum die Zustellung von Urteilen erst
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viereinhalb bis zwölfeinhalb Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Im August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft
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gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung
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und Strafvereitelung ein. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wurde der Angeklagte wegen der hier festgestellten fünf Sachverhalte und siebzehn weiterer
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Fälle, in denen unvollständig abgefasste Urteile zur Geschäftsstelle gelangt waren, durch das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht
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fig des Dienstes enthoben.
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vorläu-
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2. Das Landgericht hat zu den fünf angeklagten Fällen im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:
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a) In der Strafsache
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Strafkammer die Berufung des A.
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verwarf die vom Angeklagten geleitete
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M.
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nach eintägiger Haupt-
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verhandlung am 28. Februar 2005 mit der Maßgabe der Herabsetzung der
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Freiheitsstrafe. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 1. April 2005, drei
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Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1
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Satz 2 StPO, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte,
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die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung, jedoch keine Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, keine rechtliche Würdigung
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und keine Ausführungen zur Strafzumessung enthielt, und ließ den Eingangsvermerk nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO anbringen. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist ergänzte er das Urteil um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 28. Juli 2006. Das Oberlandesgericht
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verwarf die Revision unter Berichtigung im Schuldspruch
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am 10. November 2006.
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b) In der Strafsache
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wurde die Berufung des H.
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S.
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nach eintägiger Hauptverhandlung am 29. März 2006 mit der Maßgabe der
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Herabsetzung der Geldstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision
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ein. Am 3. Mai 2006, dem Tag des Ablaufs der Urteilsabsetzungsfrist, brachte
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die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin auf Anweisung des Angeklagten
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den Eingangsvermerk auf dem schriftlichen Urteil an, das zu diesem Zeitpunkt
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das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person
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und die Kostenentscheidung enthielt, während die übrigen Urteilsbestandteile
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nur rudimentär oder gar nicht enthalten waren. Die Schilderung der Tathand-
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lung fehlte vollständig. Nach Änderungen und Ergänzungen, die er nach Ablauf
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der Urteilsabsetzungsfrist vorgenommen hatte, verfügte der Angeklagte am
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13. Dezember 2006 die Zustellung des vervollständigten Urteils. Das Oberlandesgericht
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hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die
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Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück.
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c) In der Strafsache
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B.
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wurde die Berufung des S.
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nach dreitägiger Hauptverhandlung am 21. August 2006 mit der Maß-
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gabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 22. September 2006, drei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen
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Urteilsabsetzungsfrist, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung
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vollständig enthielt, und ließ den Eingangsvermerk anbringen. Die Sachverhaltsschilderung bestand zu diesem Zeitpunkt aus einem unvollständigen Halbsatz mit unzutreffender Tatzeitangabe, die Beweiswürdigung aus drei floskelhaften Sätzen. Der Angeklagte ergänzte das Urteil nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. August 2007. Das Oberlandesgericht
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verwarf die Revision am 1. April 2008.
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d) In der Strafsache
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wurde die Berufung des M.
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W.
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nach zweitägiger Hauptverhandlung am 10. Oktober 2006 verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 14. November 2006, dem Tag des Ablaufs
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der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, wies der Angeklagte die zuständige
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Geschäftsstellenmitarbeiterin an, den Eingang des Urteils zu vermerken und
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ihm die Akten wieder vorzulegen. Das Urteil enthielt zu diesem Zeitpunkt das
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Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen
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zur Person. Die ebenfalls enthaltenen Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung standen in keinem Zusammenhang mit der
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abgeurteilten Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19. Februar 2005,
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sondern bezogen sich auf zwei im Jahr 2001 begangene Betrugshandlungen.
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Nach Ersetzung der unzutreffenden Ausführungen nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist verfügte der Angeklagte am 3. August 2007 die Urteilszustellung.
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Das Oberlandesgericht
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änderte das Urteil im Schuld- und Straf-
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ausspruch, hob die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit
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den zugehörigen Feststellungen auf und wies in diesem Umfang die Sache unter Verwerfung der weitergehenden Revision am 21. November 2007 an eine
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andere kleine Strafkammer des Landgerichts
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e) In
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D.
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der
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Strafsache
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wurde
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zurück.
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die
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Berufung
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des
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St.
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nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. September 2006 verwor-
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fen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Der Angeklagte ließ am 23. Oktober 2006, einen Tag vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, von der
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zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin den Eingangsvermerk auf dem Urteil
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anbringen, das zu diesem Zeitpunkt lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Person enthielt. Die
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Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung betrafen nicht die ausgeurteilten Straftaten vom 10. September 2004, sondern eine
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Sachbeschädigung aus dem Jahr 2002. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist
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ersetzte der Angeklagte die unzutreffenden Textpassagen durch passende Ausführungen. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. August 2007. Bereits zuvor, am 6. November 2006, hatte Herr D.
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die Revi-
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sion zurückgenommen. Wann der Angeklagte von der Revisionsrücknahme
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erfuhr, konnte nicht geklärt werden.
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Der Angeklagte machte die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist erfolgten Änderungen nicht aktenkundig und ließ sie nicht von der Geschäftsstelle
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vermerken. Er beließ jeweils die erste Urteilsseite mit dem Eingangsvermerk
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und tauschte die geänderten Seiten heimlich aus.
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3. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllen die festgestellten Tathandlungen nicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Der
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Angeklagte habe zwar in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht
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verstoßen. Die heimliche Nachbearbeitung der Urteilsgründe nach Ablauf der
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Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe auch in jedem der festgestellten Fälle
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den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Er
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habe jedoch nicht gehandelt, um die Revisionsführer zu benachteiligen, sondern um den Anschein eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und weiteren Disziplinarmaßnahmen wegen zögerlicher Aktenbearbeitung zu entgehen.
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Ein „elementarer Rechtsverstoß“ oder ein „offensichtlicher Willkürakt“ im Sinne
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei darin nicht zu erkennen. Da
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der Angeklagte die Urkundenfälschung „bei der Leitung einer Rechtssache“ im
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Sinne des § 339 StGB begangen habe, ohne sich zugleich der Rechtsbeugung
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strafbar gemacht zu haben, greife zu seinen Gunsten die Sperrwirkung des
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§ 339 StGB.
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II.
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Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
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rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unterliegt durchgreifenden
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rechtlichen Bedenken.
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1. Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter
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bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ
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des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet
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(st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38,
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381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.;
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Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom
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4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 jeweils mwN).
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a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache gehandelt hat. Unter „Rechtssache“ ist das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen, über das
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der Richter zu „entscheiden“ hat; die „Leitung“ der Rechtssache ist der Inbegriff
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aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache abzielen. Ob die Leitung
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der Rechtssache mit dem Erlass einer Entscheidung, also der Anordnung einer
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Rechtsfolge (NK-StGB-Kuhlen, 4. Aufl., § 339 Rn. 26), beendet ist, hängt von
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der Art des Verfahrens und dem Gegenstand der Entscheidung ab. Die Absetzung des schriftlichen Urteils in Strafsachen dient nicht allein der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober
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1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 385), dieses ist mit der mündlichen Urteilsverkündung nicht beendet. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ist
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vielmehr originäre Aufgabe des erkennenden Richters und gehört zur Leitung
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und Entscheidung der Rechtssache. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt ist. Die Tätigkeit des Richters
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kann in diesem Fall die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen, das Verfahren hat mithin
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auch nach Erlass des mündlichen Urteils weiterhin die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache zum Gegenstand.
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b) Der Angeklagte hat auch in elementarer Weise gegen Recht und Gesetz verstoßen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des
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Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der
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Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck
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der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die
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Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als
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Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der
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Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung
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des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und
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jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.
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Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrensrechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 3 StR 112/87, NStZ 1988,
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218; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN;
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Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil
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vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss
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vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010
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– 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann einen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar,
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wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann.
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Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Fällen gegen die
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Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen. Nach Fertigstellung ist eine
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sachliche Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe nur dann zulässig, wenn
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die Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen ist. War der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO bereits angebracht, so hat die Geschäftsstelle auch den Zeitpunkt der Änderung zu vermerken. Der Angeklagte hat die Urteile nach Fristablauf geändert und ergänzt,
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ohne dies in den Akten erkennbar zu machen oder der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Verletzung des § 275 StPO war hier gravierend und ist als elementarer
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Rechtsverstoß anzusehen. Zum einen hat der Angeklagte in erheblichem Umfang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt. Die vor Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangten Urteile enthielten keine auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, vermochten also einem
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selbst nur mit der allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff nicht
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standzuhalten. Zum anderen hat der Angeklagte durch sein heimliches Vorgehen den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Aufdeckung der
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Manipulation unmöglich gemacht. Die Schwere des Verstoßes zeigt sich insoweit darin, dass sein Verhalten als solches den Tatbestand der Urkundenfälschung sogar in der Alternative des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat.
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c) Die Tat muss zugunsten oder zum Nachteil einer Partei erfolgen. Zugunsten oder zum Nachteil einer Partei wirkt sich eine Beugung des Rechts
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aus, wenn sie die Partei besser oder schlechter stellt, als sie bei richtiger
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Rechtsanwendung stünde. Rechtsbeugung kann auch durch die Verletzung von
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Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden. Erforderlich ist
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insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde,
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ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss
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(BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 Rn. 39 mwN).
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Das Verhalten des Angeklagten war in allen Fällen ohne weiteres geeignet, sich zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers auszuwirken. Die innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangten Urteile waren unvollständig, enthielten insbesondere keine Sachverhaltsdarstellung des
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abgeurteilten Falls und keine Beweiswürdigung, so dass sie bereits auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufzuheben gewesen wären. Diesen Umstand verschleierte der Angeklagte. Der dem Angeklagten objektiv anzulastende Rechtsbeugungsverstoß lag in der heimlichen, aus den Akten nicht
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erkennbaren Beseitigung eines durchgreifenden Revisionsgrundes, welche zu
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einer Verschlechterung der Rechtsmittelposition der jeweiligen Revisionsführer
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führte und ohne weiteres eine Benachteiligung bedeutete (vgl. BGH, Beschluss
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vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 Rn. 7, NStZ 2010, 92; Urteil vom 31. Mai
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2012 – 2 StR 610/11 Rn. 19, NStZ 2013, 106, 107). Ob das in der Sache ergangene Urteil der Berufungskammer materiell richtig war, ist hingegen für diese Beurteilung ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob die Entscheidung
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des Revisionsgerichts ohne die Manipulation konkret anders ausgefallen wäre.
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Durch die Manipulationen wurde die Rechtsstellung der Revisionsführer unmittelbar verletzt, denn die unvollständigen Urteilsgründe wurden nicht zur Entscheidungsgrundlage des Revisionsgerichts.
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d) Der Angeklagte hat nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen auch den subjektiven Tatbestand des § 339 StGB erfüllt. Insofern
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genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94,
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BGHSt 40, 272, 276); der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte
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Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird
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und sich damit abfinden (NK-StGB-Kuhlen, aaO, Rn. 78). Das Landgericht hat
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festgestellt, dass der Angeklagte sogar in der Absicht handelte, die Prozessbeteiligten und das Revisionsgericht darüber zu täuschen, dass die ihnen vorlie-
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gende Urteilsniederschrift inhaltlich nicht derjenigen entsprach, welche zu dem
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auf dem Eingangsvermerk bezeichneten Zeitpunkt zur Geschäftsstelle gelangt
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war (UA S. 20). Ohne Bedeutung für den bewussten, objektiven Verstoß gegen
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das Recht ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass das Motiv des
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Angeklagten war, den Anschein seiner Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten
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und einer weiteren Disziplinarmaßnahme zu entgehen, nicht aber, die Revisionsführer gezielt zu benachteiligen. Für den objektiven Tatbestand reicht der
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bewusste Rechtsverstoß (der sich bei formell ordnungsgemäßen Handlungen
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aus dem Motiv des Täters ergeben kann), eine darüber hinausgehende absichtliche Begünstigung oder Benachteiligung der Prozessparteien ist nicht erforderlich (LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 339 Rn. 82, 85). War sich der Angeklagte
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über die Rechtswidrigkeit seines Handelns zum Nachteil der Revisionsführer im
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Klaren, dann hat er auch, und zwar mit direktem Vorsatz, das Recht gebeugt.
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Die Strafkammer verkennt bei ihrer Bewertung zudem, dass es bei der
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Benachteiligung bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht entscheidend
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auf die materielle Richtigkeit der „Endentscheidung“ oder des in der Berufungshauptverhandlung verkündeten Urteils ankommt, sondern auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Prozessbeteiligten eine Benachteiligung liegt. Dass sich der Angeklagte als erfahrener Strafrichter der Verschlechterung der prozessualen Situation der Revisionsführer bewusst war, hat
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das Landgericht ebenfalls festgestellt (UA S. 23). Auf seine Vorstellung, das
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von der Berufungskammer gefundene Urteil sei im Ergebnis richtig, kommt es
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hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01,
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BGHSt 47, 105, 115).
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2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe liegt nach den bisherigen Feststellungen
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ein untauglicher Versuch nahe. Der Senat neigt im Übrigen zu der Auffassung,
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dass der Tatbestand der Urkundenfälschung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht von der Sperrwirkung des § 339 StGB erfasst wäre.
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Auch wenn die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
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aufweist, gebietet es der Umstand, dass der freigesprochene Angeklagte gegen
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die getroffenen Feststellungen kein Rechtsmittel einlegen konnte, auch diese
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aufzuheben (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 Rn. 56; vgl. MeyerGoßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354
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Rn. 43 mwN).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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RiBGH Dr. Franke ist infolge
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Urlaubs ortsabwesend und
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daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
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Mutzbauer
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Bender
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Quentin
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