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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 81/03
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vom
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8. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen:
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Die Anträge des Verurteilten, mit denen er sich gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 wendet, werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Senat hat mit Beschluß vom 27. März 2003 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem
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Amtsgericht Bocholt vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben
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vom 4. April 2003, in welchem er gegen die Senatsentscheidung "Veto und Beschwerde" einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
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Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen
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Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann
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diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989,
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218). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
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Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in
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Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
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denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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