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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 79/01
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vom
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20. März 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
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Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Magdeburg vom 23. November 2000 mit
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den Feststellungen aufgehoben
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a)
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in dem den Fall II 2 der Urteilsgründe betreffenden
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Einzelstrafausspruch,
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b)
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2.
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im Gesamtstrafenausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung und
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wegen Vergewaltigung" unter Einbeziehung einer viermonatigen Freiheitsstrafe
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aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
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verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
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die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im
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übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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-3-
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1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
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Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum
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Nachteil der Versicherungskauffrau Gudrun A. zur (Einzel-)strafe von vier
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Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer
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auch keine ausdrücklichen Einwendungen.
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2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand,
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soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 2 wegen "Vergewaltigung"
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zum Nachteil von Frau H. zu der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs
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Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat. Das Landgericht hat die Strafe dem
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Strafrahmen
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des
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qualifizierten
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Tatbestandes
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des
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§ 177
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Abs. 4
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StGB
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entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles des Absatzes 5
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2. Alt. der Vorschrift hat es verneint. Diese Strafrahmenwahl und die
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Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne begegnen durchgreifenden
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rechtlichen Bedenken.
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a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der
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Angeklagte mit der Geschädigten, die als Prostituierte tätig war, für den Abend
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des Tattages einen "Hausbesuch" in seiner Wohnung für die Dauer von zwei
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Stunden und einen vereinbarten Preis von 500 DM verabredet. Da er jedoch
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über kein Geld verfügte, um sie "für ihre Dienste zu bezahlen", hatte er von
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vornherein den Entschluß gefaßt, mit ihr "auch gegen ihren Willen sexuelle
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Handlungen durchzuführen" (UA 5). Nachdem Frau H. erschienen war,
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verschloß er die Wohnungstür. Bald darauf zog er ein Messer und eine
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Wäscheleine bzw. einen Strick hervor und forderte Frau H. "im Befehlston auf,
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sich auszuziehen, wobei er ihr das Messer entgegenhielt", was sie aus Angst
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tat. Nachdem er sich ebenfalls entkleidet hatte, mußte sie sich auf den Bauch
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legen. Sodann legte er sich auf sie und führte "geschlechtsverkehrsähnliche
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Bewegungen" aus, wobei er das Messer "in Reichweite" ablegte. Anschließend
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mußte die Geschädigte mit ihm den Oralverkehr ausüben. "Dabei hielt er das
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Messer wieder in der Hand" (UA 6). Schließlich legte er sich wieder auf sie,
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steckte sein Glied zwischen ihre Brüste und gelangte so zum Samenerguß.
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b) Hiernach hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht nach § 177
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Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen “Vergewaltigung” (zur Bezeichnung der
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Tat im Schuldspruch vgl. BGH NJW 1998, 2987, 2988; Lackner/Kühl StGB
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23. Aufl.
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§ 177
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Rdn. 11)
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verurteilt.
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Daß
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es
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nicht
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auch
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die
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weitere
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Tatbestandsalternative des Absatzes 1 Nr. 3 der Vorschrift (Ausnutzen der
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schutzlosen Lage) als verwirklicht angesehen hat, beschwert den Angeklagten
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nicht. Die Feststellungen belegen auch, daß der Angeklagte das Messer im
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Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB "verwendet" hat. Hierfür genügt, daß der
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Täter das gefährliche Werkzeug bei der Tat als Drohmittel einsetzt (BGH StV
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1998, 487; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00, jeweils zu § 250
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Abs. 2 Nr. 1 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter aufgrund der Nähe
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zum Opfer diesem jederzeit ohne weiteres mit dem Messer Verletzungen
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beibringen kann.
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c) Dagegen ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, daß
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der Angeklagte auch das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der
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"Vergewaltigung" (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verwirklicht hat. Zwar hat
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der Angeklagte mit dem Oralverkehr eine sexuelle Handlung erzwungen, die
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- wie in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 beschrieben - "mit dem Eindringen in den
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Körper verbunden" war. Jedoch ist - wie die Revision zu Recht geltend macht -
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die weitere Voraussetzung des Regelbeispiels, nämlich der "besonders
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erniedrigende"
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Charakter
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der
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abgenötigten
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sexuellen
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Handlung,
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nicht
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genügend dargetan.
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Zwar ist nach der Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB jede
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erzwungene sexuelle Handlung, die "mit einem Eindringen in den Körper
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verbunden" ist, auch dann, wenn sie keinen Beischlaf darstellt, im
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Schuldspruch nicht als "sexuelle Nötigung", sondern als "Vergewaltigung" zu
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bezeichnen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - 1 StR 25/99, bei Pfister NStZ-RR
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1999, 353 Nr. 32; Lackner/Kühl aaO). Doch genügt für die Annahme des
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Regelbeispiels abgesehen von dem erzwungenen Beischlaf nicht jede andere
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mit einer Penetration verbundene sexuelle Handlung. Vielmehr ist dies nur
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dann der Fall, wenn die dem Beischlaf "ähnliche" sexuelle Handlung das Opfer
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"besonders erniedrigt". Zwar kommt diesem einschränkenden Merkmal der
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"besonderen Erniedrigung" in Fällen des Oral- und Analverkehrs regelmäßig
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keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 2000, 254), weil sich der
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erniedrigende Charakter dieser sexuellen Handlungen im allgemeinen von
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selbst versteht. Grundsätzlich bedarf es aber, wie der Senat in der
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Entscheidung BGH NJW 2000, 672 f. = StV 2000, 198 ff. (m.krit.Bspr.
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Renzikowski NStZ 2000, 367 f.) näher ausgeführt hat, jeweils der positiven
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Feststellung der Umstände des Einzelfalls, die in wertender Betrachtung die
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Annahme der "besonderen Erniedrigung" des Tatopfers stützen (so auch
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Tröndle/Fischer
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StGB
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50. Aufl.
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§ 177
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Rdn. 23
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d;
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Lenckner/Perron
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in
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Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 20; a.A. Renzikowski aaO).
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Daran fehlt es hier.
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Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß die vom
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Angeklagten
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erzwungenen
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sexuellen
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Handlungen
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einschließlich
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des
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Oralverkehrs ihrer Art nach von der von ihm zuvor mit der Geschädigten
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getroffenen Verabredung zum entgeltlichen Sexualverkehr umfaßt waren. Unter
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diesen Umständen könnte der Senat die Auffassung des Landgerichts, "diese
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Art des Sexualverkehrs (habe) eine besondere Erniedrigung der Geschädigten
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dargestellt" (UA 10), nicht bestätigen. § 177 StGB schützt in erster Linie das
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Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 5). Deshalb
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ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die grundsätzliche Bereitschaft
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des Tatopfers zu sexuellen Handlungen regelmäßig ein für die Beurteilung des
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Schuldgehalts der nach § 177 StGB qualifizierten Tat bestimmender Umstand
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(BGH StV 1995, 635 (nur LS); 1996, 26; BGH, Beschluß vom 21. November
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2000 - 4 StR 489/00; wie hier auch der 5. Strafsenat des BGH, NStZ 2001, 29;
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dagegen Bedenken des 2. Strafsenats des BGH, bei Pfister NStZ-RR 1998,
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326 Nr. 30 und Urteil vom 16. August 2000 – 2 StR 159/00). Der entscheidende
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Grund dafür, in Fällen der vorliegenden Art das Verhalten des Täters milder zu
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beurteilen, liegt darin, daß das Schwergewicht des Tatunrechts nicht in der
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Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Tatopfers liegt,
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sondern in den weiter verwirklichten Straftatbeständen, mit deren Hilfe der
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Täter zum Vollzug der sexuellen Handlung gelangen will (BGH StV 1996, 26,
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27). Das läßt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch
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Prostituierten uneingeschränkt zusteht (so der 2. Strafsenat des BGH bei
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Pfister NStZ-RR 1998, 326 Nr. 30), unberührt. Davon zu trennen ist aber die im
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Rahmen der Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu
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erörternde Frage, ob die sexuellen Handlungen das Opfer "besonders
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erniedrigen". Vollzieht deshalb der Täter nur diejenigen sexuellen Handlungen,
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zu deren Durchführung sich das Tatopfer gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt
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hatte, so fehlt es regelmäßig an dem Anhalt, daß das Opfer – worauf es
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ankommt – gerade die sexuellen Handlungen als entwürdigend empfindet (vgl.
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Lackner/Kühl aaO). Daß sich der Täter dabei der Nötigungsmittel des § 177
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StGB in der Absicht bedient, seine sexuellen Ziele ohne Zahlung des
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vereinbarten Dirnenlohns zu erreichen, führt für sich allein nicht zu einer
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anderen Bewertung, sofern nicht weitere entwürdigende Umstände hinzutreten.
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Anders verhält es sich dagegen, wenn der Täter das Tatopfer zu anderen als
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den vereinbarten Sexualpraktiken zwingt.
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d) Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt den Schuldspruch in diesem Fall
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wegen “Vergewaltigung” unberührt; soweit nach der Senatsentscheidung NJW
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2000, 672 bei Nichtannahme “besonderer Erniedrigung” in diesen Fällen die
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Tat im Schuldspruch nur als “sexuelle Nötigung” zu bezeichnen ist, hält der
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Senat daran nicht fest. Auf dem Rechtsfehler beruht aber der Strafausspruch.
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Zwar ist der vom Landgericht angewandte Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB
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unabhängig von der Annahme eines besonders schweren Falles des
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Absatzes 2 der Vorschrift eröffnet. Jedoch liegt es nahe, daß diese Annahme
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die Erwägungen zum minder schweren Fall nach Absatz 5 2. Alt. der Vorschrift
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zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
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e) Davon abgesehen kann der Strafausspruch auch deshalb nicht
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bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne
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ebenfalls durchgreifende Rechtsfehler aufweisen. Das Landgericht wertet zu
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Lasten des Angeklagten, "daß er - obwohl sich Täter und Opfer aus
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vorangegangenen Sexualkontakten kannten - nunmehr den Geschlechtsverkehr erzwingen wollte" (UA 16). Damit wertet das Landgericht zu Ungunsten
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des Angeklagten letztlich, daß er die Tat begangen hat. Dies verstößt gegen
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das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschluß vom
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1. März 2001 - 4 StR 36/01). Aus dem gleichen Grund begegnet auch die
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weitere straferschwerende Erwägung rechtlichen Bedenken, "der Angeklagte
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(habe) sich auch nicht von seinen Handlungen dadurch abbringen lassen, daß
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offensichtlich zwischen der Geschädigten und <ihrem Bekannten> per Handy
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Kontakt bestand" (UA 13).
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Über den Einzelstrafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe ist deshalb
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neu zu befinden.
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3. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe entzieht
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auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
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Meyer-Goßner
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Maatz
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BGHSt:
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nein
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BGHR:
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ja
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Athing
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Veröffentlichung: ja
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StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
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Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem
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Eindringen
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in
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den
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Körper
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verbundene
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sexuelle
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Handlungen
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(Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor
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gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des
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besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn
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weitere entwürdigende Umstände die “besondere Erniedrigung” des
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Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH
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NJW 2000, 672).
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BGH, Beschluß vom 20. März 2001 – 4 StR 79/01 – LG Magdeburg
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