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No EOL
875 B
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No EOL
875 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 74/02
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BESCHLUSS
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vom
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9. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
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daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstladekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt
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sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßgeblichen Einfluß.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanoviæ
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Kuckein
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Ernem
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