43 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
43 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 65/14
|
||
vom
|
||
20. Mai 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Mordes u.a.
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
|
||
StPO beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Dortmund vom 10. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
|
||
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2014 bemerkt der Senat:
|
||
|
||
Eine zulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen ebenso
|
||
wenig zu entnehmen wie eine Rüge der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf
|
||
gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
|
||
EMRK). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil, wie die Revision selbst vorträgt, innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, nämlich am 26. Juli 2013, zu den
|
||
Akten gebracht worden.
|
||
|
||
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 31. März 2014 sowie die Schreiben
|
||
des Angeklagten vom 12. März 2014 sowie vom 8. und 27. April 2014 lagen dem
|
||
Senat bei der Beratung vor.
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Cierniak
|
||
Bender
|
||
|
||
Franke
|
||
Quentin
|
||
|
||
|