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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 61/14
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vom
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2. Juni 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird
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a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem
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Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,
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b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher
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Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,
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c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt;
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die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO
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auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
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die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
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besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M.
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dem Adhäsionskläger W.
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und
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im Revisionsverfahren ent-
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standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
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mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
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verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen
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verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich
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die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit
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Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in
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Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung
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und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
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Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des
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Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
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2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der
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angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442
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Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten
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Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht
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unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der
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Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom
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20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).
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4
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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