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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 61/14
vom
2. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird
a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher
Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,
c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt;
die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO
auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M.
dem Adhäsionskläger W.
und
im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen
verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich
die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
2
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in
Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung
und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des
Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
3
2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der
angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442
Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten
Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht
unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der
Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom
20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).
-4-
4
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Mutzbauer
Quentin