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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 52/17
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vom
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28. März 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52.17.0
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-2-
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Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen
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2. Verfahrensrüge:
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Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
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Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende
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Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall
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einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).
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Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Feilcke
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