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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 51/17
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vom
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4. Oktober 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Mord
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ECLI:DE:BGH:2018:041018B4STR51.17.0
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-2-
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Die
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Vorsitzende
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des
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4. Strafsenats
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des
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Bundesgerichtshofs
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hat
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am
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4. Oktober 2018 beschlossen:
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Der Antrag der Nebenkläger H.
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und Ha.
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, den Beschluss
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des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen
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Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer
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Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im laufenden Revisionsverfahren verstorben war, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und Entscheidungen über die Verfahrenskosten und Auslagen sowie über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen.
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Mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 17. Juli 2018 haben die Nebenkläger
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beantragt, den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische
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Sprache übersetzen zu lassen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig
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seien. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für
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eine Übersetzung des Beschlusses nicht vorliegen.
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3
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1. Die Entscheidung, ob einem Nebenkläger Schriftstücke zu übersetzen
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sind, richtet sich nach § 397 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG.
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Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält ein Nebenkläger, welcher der deutschen
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Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen
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nach Maßgabe des § 187 Abs. 2 GVG, soweit dies zur Ausübung seiner straf-
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-3-
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prozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 Satz 1
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GVG sieht für den sprachunkundigen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung
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in der Regel vor bei freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften,
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Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.
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2. Dies zugrunde gelegt, besteht vorliegend kein Anspruch der Nebenkläger auf Übersetzung des Beschlusses vom 24. Mai 2018. Da das Verfahren
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eingestellt ist und Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft
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sind, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Nebenkläger die
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Übersetzung zur Ausübung von strafprozessualen Rechten benötigen würden.
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Allein die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung
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eines Schriftstückes begründet keinen Übersetzungsanspruch.
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Dies findet seine Bestätigung in der Entscheidung des Gesetzgebers,
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wonach § 187 Abs. 2 GVG nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen regelmäßig
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eine Übersetzung vorsieht. Selbst der Angeklagte hat daher bei rechtskräftigen
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Erkenntnissen keinen Anspruch auf eine Übersetzung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Die Gewährleistungen der
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Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010
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sind vorliegend nicht betroffen, da diese gem. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nur
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verdächtigen oder beschuldigten Personen („suspected or accused persons“)
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zustehen, mithin nicht dem Nebenkläger.
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Sost-Scheible
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