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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 48/06
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vom
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6. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist
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bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags
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unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick
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auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die
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Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht
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prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die
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Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht
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mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Tepperwien
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RiBGH Maatz ist infolge
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urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu
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unterschreiben
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Kuckein
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Tepperwien
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Solin-Stojanović
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Sost-Scheible
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