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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 38/04
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vom
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6. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004
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stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur
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Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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