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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 36/06
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vom
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23. März 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
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Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben
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a)
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soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer
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Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt worden ist,
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b)
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2.
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
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Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes
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in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit
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seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
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Rechts.
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2
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes in sechs Fällen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit
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mit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die
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Gesamtstrafe; einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf
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es daher nicht.
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3
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Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei "im Hinblick auf
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seine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine Tätigkeit bei der Jugendfeuerwehr" bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar
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gewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf
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genommen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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4
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Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revision ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in
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sieben Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach
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Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anzünden der
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Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer
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die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des
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Todes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register
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entfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ver-
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letzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Goßner StPO
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48. Aufl. § 261 Rdn. 14).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den
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Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der
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aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gesehen rechtlich
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nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353
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Rdn. 12) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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6
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Soweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne
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des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu
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prüfen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststellungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 306 a Abs. 1 Nr. 3
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StGB oder des § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur
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versucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl.
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dazu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu prüfen sein,
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ob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vorschriften ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14,
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19 ff.).
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Sost-Scheible
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