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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 31/16
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR31.16.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2
und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 24. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die zur Erfüllung der Bewährungsauflage zum Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 7. März 2014 gezahlten 500 Euro auf die erste Gesamtstrafe von einem Jahr und
neun Monaten mit einem Monat angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Denn das Landgericht hat es wie
es selbst bemerkt hat (UA S. 30) versehentlich unterlassen, die gemäß § 58
Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2, § 56b StGB gebotene Entscheidung über die
Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage hinsichtlich der gemäß § 55
Abs. 1 StGB einbezogenen Strafe im Tenor treffen. Dies holt der Senat nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin